Die
Unternehmensregisterverordnung vom
26. Februar 2007 (BGBl. I S. 217), die durch Artikel
2 Absatz 42 des Gesetzes vom
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Daten" ein Komma und die Wörter „mit Ausnahme der gemäß § 326 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs lediglich hinterlegten Bilanzen von Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a des Handelsgesetzbuchs)," eingefügt.
- 2.
- § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 11 Satz 4," die Angabe „§ 13 Absatz 4," eingefügt.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Im Fall einer Registrierung, die nach § 13 Absatz 4 erforderlich ist, ist Satz 2 Nummer 4 nicht anzuwenden."
- 3.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 werden nach dem Wort „Handelsgesetzbuchs" ein Komma und die Wörter „mit Ausnahme der gemäß § 326 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs von Bilanzen hinterlegten lediglich Kleinstkapitalgesellschaften," eingefügt.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Der Betreiber des Bundesanzeigers übermittelt dem Unternehmensregister unverzüglich die nach §
326 Absatz 2 des
Handelsgesetzbuchs von Kleinstkapitalgesellschaften zur Hinterlegung eingereichten Bilanzen in einem Dateiformat, das die Archivierung der Daten ermöglicht. Reicht eine Kleinstkapitalgesellschaft ihre Bilanz beim Betreiber des Bundesanzeigers in einem anderen, zur Archivierung der Daten nicht geeigneten Dateiformat ein, wandelt der Betreiber des Bundesanzeigers die Daten im Auftrag des Unternehmens um."
- 4.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 10 und 11" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 und § 11" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 10" die Angabe „Absatz 1" eingefügt.
- 5.
- Dem § 13 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Der Antrag auf Übermittlung einer Kopie von lediglich hinterlegten Bilanzen von Kleinstkapitalgesellschaften (§
267a des
Handelsgesetzbuchs) an das Unternehmensregister ist nur nach vorheriger Registrierung möglich. Die Übermittlung erfolgt in elektronischer Form. Die Kopie ist mit dem Herkunftsvermerk „Auszug aus dem Unternehmensregister" und dem Datum, zu dem die Bilanz im Unternehmensregister hinterlegt worden ist, zu versehen."
- 6.
- In § 15 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 1" die Wörter „mit Ausnahme der nach § 326 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs lediglich hinterlegten Bilanzen von Kleinstkapitalgesellschaften" eingefügt.
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245