Artikel 6 - Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG)

Artikel 6 Änderung der Justizverwaltungskostenordnung


Artikel 6 ändert mWv. 28. Dezember 2012 JVKostO § 6, Anlage

Die Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „bekannt zu machen hat" die Wörter „oder beim Betreiber des Bundesanzeigers zur Hinterlegung eingereicht hat" eingefügt.

2.
Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 der Vorbemerkung vor Nummer 500 werden nach dem Wort „Unternehmensregisters" die Wörter „mit Ausnahme der Übermittlung von Rechnungsunterlagen im Fall der Nummer 504" eingefügt.

b)
In Absatz 1 Satz 1 der Anmerkung zu Nummer 500 werden nach den Wörtern „bekannt zu machen hat" die Wörter „oder beim Betreiber des Bundesanzeigers hinterlegt hat" eingefügt.

c)
Nach Nummer 503 wird folgende Nummer 504 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühren-
betrag
„504 Übermittlung von Rechnungs-
legungsunterlagen einer
Kleinstkapitalgesellschaft, die
beim Bundesanzeiger hinter-
legt sind (§ 326 Abs. 2 HGB):
 
je übermittelter Bilanz
Die Gebühren für die Übermitt-
lung werden am 15. Tag des auf
die Übermittlung folgenden
Monats fällig, sofern sie nicht
über ein elektronisches Bezahl-
system sofort beglichen werden.
4,50 EUR".




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