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Artikel 5 - Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG)

Artikel 5 Änderung der Unternehmensregisterverordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. Dezember 2012 URV § 1, § 3, § 10, § 12, § 13, § 15

Die Unternehmensregisterverordnung vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 217), die durch Artikel 2 Absatz 42 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Daten" ein Komma und die Wörter „mit Ausnahme der gemäß § 326 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs lediglich hinterlegten Bilanzen von Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a des Handelsgesetzbuchs)," eingefügt.

2.
§ 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 11 Satz 4," die Angabe „§ 13 Absatz 4," eingefügt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Im Fall einer Registrierung, die nach § 13 Absatz 4 erforderlich ist, ist Satz 2 Nummer 4 nicht anzuwenden."

3.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 werden nach dem Wort „Handelsgesetzbuchs" ein Komma und die Wörter „mit Ausnahme der gemäß § 326 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs lediglich hinterlegten Bilanzen von Kleinstkapitalgesellschaften," eingefügt.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Der Betreiber des Bundesanzeigers übermittelt dem Unternehmensregister unverzüglich die nach § 326 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs von Kleinstkapitalgesellschaften zur Hinterlegung eingereichten Bilanzen in einem Dateiformat, das die Archivierung der Daten ermöglicht. Reicht eine Kleinstkapitalgesellschaft ihre Bilanz beim Betreiber des Bundesanzeigers in einem anderen, zur Archivierung der Daten nicht geeigneten Dateiformat ein, wandelt der Betreiber des Bundesanzeigers die Daten im Auftrag des Unternehmens um."

4.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 10 und 11" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 und § 11" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 10" die Angabe „Absatz 1" eingefügt.

5.
Dem § 13 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Der Antrag auf Übermittlung einer Kopie von lediglich hinterlegten Bilanzen von Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a des Handelsgesetzbuchs) an das Unternehmensregister ist nur nach vorheriger Registrierung möglich. Die Übermittlung erfolgt in elektronischer Form. Die Kopie ist mit dem Herkunftsvermerk „Auszug aus dem Unternehmensregister" und dem Datum, zu dem die Bilanz im Unternehmensregister hinterlegt worden ist, zu versehen."

6.
In § 15 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 1" die Wörter „mit Ausnahme der nach § 326 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs lediglich hinterlegten Bilanzen von Kleinstkapitalgesellschaften" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 5 MicroBilG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 MicroBilG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MicroBilG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245
Artikel 8 BilRUG Änderung sonstigen Bundesrechts
... Unternehmensregisterverordnung vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 217), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2751) geändert worden ist, wird wie folgt ...