Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 41 KrW-/AbfG vom 01.02.2007

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 AbfRÜbVefG am 1. Februar 2007 und Änderungshistorie des KrW-/AbfG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 41 KrW-/AbfG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2007 geltenden Fassung
§ 41 KrW-/AbfG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G v 15.07.2006 BGBl. I 1619

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 41 Überwachungsbedürftige Abfälle


(Text neue Fassung)

§ 41 Abfallbezeichnung, Gefährliche Abfälle


vorherige Änderung

(1) An die Überwachung sowie Beseitigung von Abfällen aus gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderem Maße gesundheits-, luft- oder wassergefährdend, explosibel oder brennbar sind oder Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten oder hervorbringen können (besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung), sind nach Maßgabe dieses Gesetzes besondere Anforderungen zu stellen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die besonders überwachungsbedürftigen Abfälle zur Beseitigung.

(2) Alle nicht unter Absatz 1 fallenden Abfälle zur Beseitigung sind überwachungsbedürftig.

(3) Die
Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Abfälle zur Verwertung zu bestimmen,

1. für deren Verwertung
sowie Überwachung aufgrund der in Absatz 1 genannten Stoffmerkmale nach Maßgabe dieses Gesetzes besondere Anforderungen zu stellen sind (besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung),

2. für die aufgrund ihrer Art, Beschaffenheit oder Menge bestimmte Anforderungen zur Sicherung der ordnungsgemäßen
und schadlosen Verwertung erforderlich sind (überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung).

(4) Die
zuständige Behörde kann im Einzelfall für Abfälle eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Einstufung vornehmen, soweit dies mit den dort genannten Belangen zu vereinbaren ist.



An die Entsorgung sowie die Überwachung gefährlicher Abfälle sind nach Maßgabe dieses Gesetzes besondere Anforderungen zu stellen. Zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Bezeichnung von Abfällen sowie gefährliche Abfälle zu bestimmen und die Bestimmung gefährlicher Abfälle durch die zuständige Behörde im Einzelfall zuzulassen.