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§ 1 - Haushaltsgesetz 2013 (HG 2013 k.a.Abk.)

G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2757 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2404
Geltung ab 01.01.2013; FNA: 63-16 Bundeshaushalt
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§ 1 Feststellung des Haushaltsplans



(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 310.000.000.000 Euro festgestellt.

(2) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 als Anlage 3 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Energie- und Klimafonds" wird für das Jahr 2013 in Einnahmen und Ausgaben auf 2.046.500.000 Euro festgestellt.





 

Frühere Fassungen von § 1 Haushaltsgesetz 2013

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2013 (18.07.2013)Artikel 1 Nachtragshaushaltsgesetz 2013
vom 15.07.2013 BGBl. I S. 2404

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 Haushaltsgesetz 2013

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 HG 2013 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HG 2013 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 HG 2013 Kreditermächtigungen (vom 01.01.2013)
... des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung ... angerechnet. (8) Vor Inanspruchnahme der über 0,5 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages liegenden Kreditermächtigungen nach § 18 Absatz 3 Satz ... ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- ... können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufgenommen werden. Auf die Kreditermächtigung sind die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Nachtragshaushaltsgesetz 2013
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2404
Artikel 1 NHG 2013
... 2013 vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2757) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „302.000.000.000" durch die Angabe ...