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§ 5 - Haushaltsgesetz 2013 (HG 2013 k.a.Abk.)

G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2757 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2404
Geltung ab 01.01.2013; FNA: 63-16 Bundeshaushalt
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§ 5 Flexibilisierte Ausgaben



(1) Auf die in Teil I des Gesamtplans aufgeführten Kapitel (flexibilisierte Ausgaben) des Bundeshaushalts sind die Absätze 2 bis 6 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine andere Regelung durch Haushaltsvermerk getroffen ist.

(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel mit Ausnahme der Kapitel der Einzelpläne 08, 09 und 10 sind jeweils gegenseitig deckungsfähig:

1.
Ausgaben der Hauptgruppe 4, ohne Ausgaben der Titel der Gruppe 411, sowie Ausgaben der Titel 634.3,

2.
Ausgaben der Titel 511.1, 514.1, 517.1, 518.1, 519.1, 525.1, 526.1, 526.2, 526.3, 527.1, 527.3, 539.9, 543.1, 544.1, 545.1 und der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55 und 56 sowie der Titel 532 55, 532 56 und 546 88,

3.
Ausgaben der Titel der Gruppe 711, der Titel 712.1 und der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55 und 56,

4.
Ausgaben der Hauptgruppe 8.

Ausgaben anderer als der in Nummer 1 bis 4 aufgeführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die flexibilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind innerhalb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Ausgabenbereich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzugehörigkeit zuzuordnen. Entsprechende Titel der Hauptgruppe 6 mit Ausnahme des Titels 634.3 bilden innerhalb der einzelnen Kapitel einen eigenständigen Ausgabenbereich und sind gegenseitig deckungsfähig.

(3) Innerhalb der einzelnen Kapitel der Einzelpläne 08, 09 und 10 sind jeweils gegenseitig deckungsfähig:

1.
Ausgaben der Hauptgruppe 4, ohne Ausgaben der Titel der Gruppe 411, sowie Ausgaben der Titel 634.3,

2.
Ausgaben der Titel 511.1, 514.1, 517.1, 518.1, 519.1, 523.1, 525.1, 526.1, 526.2, 527.1, 527.3, 532.1, 532.2, 532.3, 539.9, 543.1 und 544.1,

3.
Ausgaben der Titel 632.9, 636.9, 671.9, 681.8, 681.9, 684.9, 686.9 und 687.9,

4.
Ausgaben der Titel der Gruppen 711 bis 739,

5.
Ausgaben der Titel der Hauptgruppe 8.

Ausgaben anderer als der in den Nummern 1 bis 5 aufgeführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die flexibilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind innerhalb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Ausgabenbereich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzugehörigkeit zuzuordnen.

(4) Im Verhältnis der in den Absätzen 2 und 3 genannten Ausgabenbereiche zueinander dürfen zusätzliche Ausgaben bis zur Höhe von 20 Prozent der Summe der Sollansätze des jeweiligen Ausgabenbereiches aus Einsparungen bei den anderen in demselben Absatz genannten Ausgabenbereichen geleistet werden.

(5) Die Ausgaben der in den Absätzen 2 und 3 genannten Ausgabenbereiche sind übertragbar.

(6) Für die flexibilisierten Ausgaben in den Kapiteln 0811, 0911 und 1011 gilt in Ergänzung zu den Absätzen 3 bis 5 folgende Regelung: Mehrausgaben dürfen gegen Einsparung innerhalb der flexibilisierten Ausgaben desselben Ausgabenbereichs nach Absatz 3 der anderen Kapitel des jeweiligen Einzelplans geleistet werden, wenn über das Soll und die Ausgabereste des deckungsberechtigten Titels vollständig für dessen Zweck verfügt ist.

(7) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.



 

Zitierungen von § 5 Haushaltsgesetz 2013

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 HG 2013 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HG 2013 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 HG 2013 Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeit, Zweckbindung
... zu, die mit ihrem vollen Sollansatz den flexibilisierten Ausgabenbereichen gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 oder § 5 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 zugeordnet sind, soweit es sich ... flexibilisierten Ausgabenbereichen gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 oder § 5 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 zugeordnet sind, soweit es sich bei den Einnahmen um Erstattungen und ... Dritter handelt. (3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5 Absatz 2 bis 6 nicht anzuwenden ist, gilt: 1. Die obersten Bundesbehörden ... bei Titel 518.2 bis zur Höhe der Einsparungen bei den in die Flexibilisierung nach § 5 einbezogenen Titeln geleistet werden. (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ...
§ 13 HG 2013 Rückzahlung, Titelverwechslung
... Zahlung, bei Doppelzahlungen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht ...
§ 23 HG 2013 Fortgeltung
... 2 Absatz 2 Satz 3 bis 5, Absatz 4, 5 und 8 sowie die §§ 3 bis 22 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres ...
Anlage HG 2013 Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2013
... und deren Fälligkeiten - Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes Teil II: Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach ... - Teil I: Haushaltsübersicht Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes Epl.  ...
Anlage HG 2013 Nachtrag zum Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2013 (vom 01.01.2013)
... und deren Fälligkeiten (unverändert) - Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes (unverändert) Teil II: Berechnung der zulässigen ... - Teil I: Haushaltsübersicht Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Nachtragshaushaltsgesetz 2013
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2404
Anlage NHG 2013
... und deren Fälligkeiten (unverändert) - Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes (unverändert) Teil II: Berechnung der zulässigen ...