§ 11 der Anlage zur
Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung vom
21. Februar 2011 (BGBl. I S. 271), die zuletzt durch Artikel
5 des Gesetzes vom
24. Februar 2012 (BGBl. I S. 206) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Aufstellung von Haushaltsrechnung, Jahresabschluss und Lagebericht erfolgt durch Beschluss des Leitungsausschusses."
- b)
- Der bisherige Satz 6 wird aufgehoben.
- 2.
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht erfolgt durch Beschluss des Leitungsausschusses."
- b)
- Der bisherige Satz 7 wird aufgehoben.
Verordnung über die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung als nationale Abwicklungsbehörde
V. v. 06.11.2015 BGBl. I S. 1928