Artikel 4 - Haushaltsbegleitgesetz 2013 (HBeglG 2013)

Artikel 4 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 SGB VI § 213

Dem § 213 Absatz 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2474) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„Abweichend von Satz 1 beträgt der pauschalierte Minderungsbetrag im Jahr 2013 1,34 Milliarden Euro und in den Jahren 2014 bis 2016 jeweils 1,59 Milliarden Euro."

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Zitierungen von Artikel 4 HBeglG 2013

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 HBeglG 2013 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HBeglG 2013 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 HBeglG 2013 Weitere Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... 213 Absatz 2a Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird ...


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