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§ 213 - Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)

neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 62 Abs. 4 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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§ 213 Zuschüsse des Bundes



(1) Der Bund leistet zu den Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung Zuschüsse.

(2) Ausgehend von einem Betrag von 60.798.122.554,45 Euro im Jahr 2025 wird der allgemeine Bundeszuschuss für das jeweils folgende Kalenderjahr neu bestimmt, indem der für das laufende Kalenderjahr ermittelte allgemeine Bundeszuschuss multipliziert wird mit

1.
dem Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach § 68 Absatz 2 Satz 1 des vergangenen Kalenderjahres gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr sowie

2.
dem Faktor für die Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung des folgenden Kalenderjahres gegenüber dem laufenden Kalenderjahr.

(3) 1Ausgehend von einem Betrag von 15.717.551.040,57 Euro im Jahr 2025 wird der zusätzliche Bundeszuschuss ohne den Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 für das jeweils folgende Kalenderjahr neu bestimmt, indem der für das laufende Kalenderjahr ermittelte zusätzliche Bundeszuschuss ohne den Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 mit dem Faktor für die Veränderung des erwarteten Aufkommens der Steuern vom Umsatz des folgenden Jahres gegenüber dem laufenden Jahr multipliziert wird. 2Dabei bleiben Änderungen der Steuersätze im Jahr ihres Wirksamwerdens unberücksichtigt. 3Mit dem zusätzlichen Bundeszuschuss werden die nicht beitragsgedeckten Leistungen pauschal abgegolten.

(4) 1Der zusätzliche Bundeszuschuss nach Absatz 3 wird um einen Erhöhungsbetrag ergänzt. 2Ausgehend von dem Betrag von 17.586.056.949,39 Euro im Jahr 2025 wird dieser für das jeweils folgende Kalenderjahr neu bestimmt, indem der für das laufende Kalenderjahr ermittelte Erhöhungsbetrag mit dem Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter des vergangenen Jahres gegenüber dem vorvergangenen Jahr multipliziert wird. 3§ 68 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Die Festsetzung und Auszahlung der Monatsraten sowie die Abrechnung der Bundeszuschüsse führt das Bundesamt für Soziale Sicherung durch.





 

Frühere Fassungen von § 213 SGB VI

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2026Artikel 1 Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten
vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 362
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 1 Grundrentengesetz
vom 12.08.2020 BGBl. I S. 1879
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 34 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
aktuell vorher 01.07.2018Artikel 1 Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2575
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 5 Haushaltsbegleitgesetz 2013 (HBeglG 2013)
vom 20.12.2012 BGBl. I S. 2781
aktuell vorher 01.07.2014Artikel 1 RV-Leistungsverbesserungsgesetz
vom 23.06.2014 BGBl. I S. 787
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 4 Haushaltsbegleitgesetz 2013 (HBeglG 2013)
vom 20.12.2012 BGBl. I S. 2781
aktuell vorher 12.12.2006Artikel 5 Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze
vom 02.12.2006 BGBl. I S. 2742
aktuell vorher 01.07.2006Artikel 11 Haushaltsbegleitgesetz 2006 (HBeglG 2006)
vom 29.06.2006 BGBl. I S. 1402
aktuellvor 01.07.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 213 SGB VI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 213 SGB VI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 158 SGB VI Beitragssätze (vom 01.01.2026)
... Ausgaben zu eigenen Lasten sind alle Ausgaben nach Abzug des Bundeszuschusses nach § 213 Abs. 2 , der Erstattungen und der empfangenen Ausgleichszahlungen. (2) Der ...
§ 287 SGB VI Beitragssatzgarantie bis 2025 (vom 01.01.2023)
... 1 Satz 1 Nummer 1 voraussichtlich unterschreiten, ist der zusätzliche Bundeszuschuss nach § 213 Absatz 3 für das betreffende Jahr so zu erhöhen, dass die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage ... die Festsetzung des zusätzlichen Bundeszuschusses für das folgende Kalenderjahr nach § 213 Absatz 3 ...
§ 287g SGB VI Minderung des Erhöhungsbetrages des zusätzlichen Bundeszuschusses in den Jahren 2024 bis 2027 (vom 01.01.2026)
... Erhöhungsbetrag nach § 213 Absatz 4 wird in den Jahren 2024 bis 2027 jeweils um 1,2 Milliarden Euro gemindert. Bei der ... gemindert. Bei der Feststellung der Veränderung der Erhöhungsbeträge nach § 213 Absatz 4 Satz 2 ist der Abzugsbetrag nach Satz 1 nicht zu ...
§ 287h SGB VI Bundesmittel und Mindestrücklage (vom 01.01.2026)
... ergeben würde. Bei der Bestimmung des allgemeinen Bundeszuschusses nach § 213 Absatz 2 und der Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten nach § 177 Absatz 2 ist für das ... nach Satz 1 anzuwenden. Bei der Festlegung des allgemeinen Bundeszuschusses nach § 213 Absatz 2 und der Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten nach § 177 Absatz 2 in dem darauf ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Arbeitsschutzkontrollgesetz
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3334
Artikel 9c ArbSchKonG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... an die allgemeine Rentenversicherung zusätzlich zu den Zuschüssen des Bundes nach den §§ 213 und 287e in den Kalenderjahren 2021 bis 2023 Mittel in Höhe von jährlich 5 Millionen ...

Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze
G. v. 02.12.2006 BGBl. I S. 2742
Artikel 5 BetrAVGuaÄndG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... Wörter „der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung" gestrichen. 6. § 213 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ...

Gesetz zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien und zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 329
Artikel 3 SchrottImmoBK Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... für das Jahr 2025 Für die Bestimmung des allgemeinen Bundeszuschusses nach § 213 Absatz 2 für das Jahr 2025 sind abweichend von § 228b die für das Bundesgebiet ohne das ...

Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 34 SozERG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
...  17. In § 145 Absatz 4 Satz 3, § 148 Absatz 3 Satz 1, § 177 Absatz 4 Satz 2, § 213 Absatz 6 , § 214a Absatz 2 Satz 1 und 2, § 224 Absatz 3 Satz 1, § 224a Absatz 1 Satz 1, ...

Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 362
Artikel 1 ReNiStaG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... die Angabe „0,2fache" durch die Angabe „0,3fache" ersetzt. 6. § 213 wird durch den folgenden § 213 ersetzt: „§ 213 Zuschüsse des ... durch die Angabe „0,3fache" ersetzt. 6. § 213 wird durch den folgenden § 213 ersetzt: „§ 213 Zuschüsse des Bundes (1) Der Bund leistet ... ersetzt. 6. § 213 wird durch den folgenden § 213 ersetzt: „ § 213 Zuschüsse des Bundes (1) Der Bund leistet zu den Ausgaben der allgemeinen ... einen Kalendermonat ergeben würde. Bei der Bestimmung des allgemeinen Bundeszuschusses nach § 213 Absatz 2 und der Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten nach § 177 Absatz 2 ist für das ... Beitragssatz nach Satz 1 anzuwenden. Bei der Festlegung des allgemeinen Bundeszuschusses nach § 213 Absatz 2 und der Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten nach § 177 Absatz 2 in dem darauf ...

Grundrentengesetz
G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1879
Artikel 1 GrundRentG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... die Durchführung der Datenerhebung und deren Ergebnis zu informieren." 12. § 213 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Der Bundeszuschuss wird in den Jahren 2019 und 2020 um ...

Haushaltsbegleitgesetz 2006 (HBeglG 2006)
G. v. 29.06.2006 BGBl. I S. 1402; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3286
Artikel 11 HBeglG 2006 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... vom Hundert" durch die Angabe „15 vom Hundert" ersetzt. 5. Nach § 213 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) Der allgemeine ...

Haushaltsbegleitgesetz 2013 (HBeglG 2013)
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2781
Artikel 4 HBeglG 2013 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... § 213 Absatz 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung ...
Artikel 5 HBeglG 2013 Weitere Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
...  213 Absatz 2a Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes ...

Haushaltsfinanzierungsgesetz 2023
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 406
Artikel 6 HFinG 2023 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... Bundeszuschusses in den Jahren 2024 bis 2027 Der Erhöhungsbetrag nach § 213 Absatz 4 wird in den Jahren 2024 bis 2027 jeweils um 600 Millionen Euro gemindert. Bei der Feststellung der ... Euro gemindert. Bei der Feststellung der Veränderung der Erhöhungsbeträge nach § 213 Absatz 4 Satz 3 ist der Abzugsbetrag nach Satz 1 nicht zu ...

Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2575; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
Artikel 1 RÜAbschlG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (vom 01.07.2020)
... Angabe „und § 264a Abs. 2" gestrichen. 7. § 213 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Der Bundeszuschuss wird in den Jahren 2019 bis 2021 um ... wird der Zuschuss des Bundes zu den Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung abweichend von § 213 Absatz 2 ermittelt, indem als Ausgangsbetrag die Summe aus dem für das Jahr 2025 ermittelten ...

RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz
G. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2016
Artikel 1 RVLSG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... nach § 287a voraussichtlich unterschreiten, ist der zusätzliche Bundeszuschuss nach § 213 Absatz 3 für das betreffende Jahr so zu erhöhen, dass die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage ... die Festsetzung des zusätzlichen Bundeszuschusses für das folgende Kalenderjahr nach § 213 Absatz 3 . (3) Im Übrigen werden bis zum Jahr 2025 bei der Festsetzung des Beitragssatzes ... bis 2025 Der Bund zahlt zusätzlich zu den Zuschüssen des Bundes nach den §§ 213 und 287e in den Kalenderjahren 2022 bis 2025 jeweils 500 Millionen Euro an die allgemeine ... allgemeine Rentenversicherung. Die Beträge für die Kalenderjahre 2023 bis 2025 sind nach § 213 Absatz 2 Satz 1 bis 3 zu verändern. § 213 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden." 18. In § ... die Kalenderjahre 2023 bis 2025 sind nach § 213 Absatz 2 Satz 1 bis 3 zu verändern. § 213 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden." 18. In § 295 werden die Wörter „das ...

RV-Leistungsverbesserungsgesetz
G. v. 23.06.2014 BGBl. I S. 787
Artikel 1 RV-LVG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... Vorschläge für eine Weiterentwicklung dieser Rentenart." 7. Dem § 213 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Der Bundeszuschuss wird in den ...