(1) Das Hauptzollamt Hamburg-Jonas setzt die Ausgleichsbeträge Beitritt durch Bescheid fest; die §§
157 und
356 der
Abgabenordnung gelten sinngemäß. Der Anspruch wird mit der Bekanntgabe des Bescheides fällig.
(2) Wird ein Antrag auf Gewährung von Ausgleichsbeträgen Beitritt ganz oder teilweise abgelehnt oder werden gezahlte Ausgleichsbeträge zurückgefordert, so ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen. Er hat eine Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf, über die Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die Frist zu enthalten. §
356 der
Abgabenordnung gilt sinngemäß. Für die Bekanntgabe des Bescheides gilt §
122 Abs. 2 der
Abgabenordnung sinngemäß.
(3) Ansprüche auf Zahlung von Ausgleichsbeträgen Beitritt sind unverzinslich.