(1) 1Der Vorbereitungsdienst vermittelt Kenntnisse und Fähigkeiten, die für eine vielseitige Verwendung im gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes erforderlich sind. 2Die Anwärterinnen und Anwärter werden praxisorientiert mit den Aufgaben der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vertraut gemacht und lernen, technische, wirtschaftliche und verwaltungsspezifische Zusammenhänge zu erkennen und das ihnen vermittelte Wissen entsprechend den technischen und wirtschaftlichen Erfordernissen anzuwenden. 3Darüber hinaus erlernen sie die erforderlichen rechtlichen Grundlagen sowie die Grundlagen der Volks- und Betriebswirtschaft, des Managements und der Mitarbeiterführung.
(2) Schwerpunkt des Vorbereitungsdienstes ist eine der folgenden Fachrichtungen:
- 1.
- Bautechnik,
- 2.
- Schiffbau, Nachrichten-, Elektro- und Maschinentechnik sowie
- 3.
- Vermessungstechnik.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter sind zum Selbststudium verpflichtet.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728