§ 5 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (GtDWSVVDV)

V. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2974 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.01.2013; FNA: 2030-8-5-1 Beamte
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§ 5 Nachteilsausgleich


§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen werden im Auswahlverfahren, bei den Praxisarbeiten sowie in der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung angemessene Erleichterungen gewährt. Hierauf sind sie durch die Einstellungsbehörde hinzuweisen. Art und Umfang der Erleichterungen sind mit ihnen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.

(2) Entscheidungen über Erleichterungen bei der Abschlussprüfung trifft das Prüfungsamt, in allen anderen Fällen entscheidet die Einstellungsbehörde.

(3) Bei Prüfungen durch eine kooperierende Hochschule sind die Absätze 1 und 2 insoweit entsprechend anzuwenden, als sie den Bestimmungen der Hochschule nicht widersprechen.

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Zitierungen von § 5 GtDWSVVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GtDWSVVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GtDWSVVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 GtDWSVVDV Schriftliche Abschlussprüfung (vom 05.04.2017)
... und die Abgabe der Klausur, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 5 und besondere Vorkommnisse zu dokumentieren. (4) Die Klausuren werden ...


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