(1)
1Die berufspraktische Ausbildung umfasst Praktika und Lehrveranstaltungen.
2Während der berufspraktischen Ausbildung erwerben die Anwärterinnen und Anwärter die für die Erfüllung der Aufgaben im gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes erforderlichen Fachkenntnisse und Fähigkeiten, die über die nach §
1 Nummer 1 nachgewiesenen Kenntnisse hinausgehen.
3Sie lernen, ihre theoretischen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden.
(2) 1Für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der berufspraktischen Ausbildung ist die Einstellungsbehörde verantwortlich. 2Die berufspraktische Ausbildung findet in Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung einschließlich ihrer Schulungseinrichtungen statt. 3Einzelne Praktika können auch bei anderen Behörden oder Unternehmen im In- oder Ausland oder bei über- oder zwischenstaatlichen Einrichtungen absolviert werden. 4Die berufspraktische Ausbildung kann durch Exkursionen ergänzt werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728