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§ 12 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (GtDWSVVDV)

V. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2974 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.01.2013; FNA: 2030-8-5-1 Beamte
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§ 12 Zeugnis, Ausbildungsrangpunktzahl



(1) Über den Erfolg der berufspraktischen Ausbildung erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ein zusammenfassendes Zeugnis, in dem die Rangpunkte und Noten der Praxisarbeiten und der dienstlichen Bewertungen sowie die sich daraus ergebende Durchschnittsrangpunktzahl (Ausbildungsrangpunktzahl) aufzuführen sind. Die Anwärterin oder der Anwärter erhält spätestens einen Monat vor Beginn der Abschlussprüfung von der Einstellungsbehörde eine Ausfertigung des Zeugnisses.

(2) Wer eine Ausbildungsrangpunktzahl von weniger als 5 erreicht hat, kann Teile der berufspraktischen Ausbildung einschließlich der Praxisarbeiten einmal wiederholen. Welche Teile zu wiederholen sind, entscheidet das Prüfungsamt. Der Vorbereitungsdienst wird entsprechend verlängert. Ist auch die Wiederholung erfolglos, ist der Vorbereitungsdienst beendet.



 

Zitierungen von § 12 GtDWSVVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 GtDWSVVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GtDWSVVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 GtDWSVVDV Zeugnis, Praxisrangpunktzahl
... Monat vor Beginn der Abschlussprüfung eine Ausfertigung des Zeugnisses. (2) § 12 Absatz 2 gilt ...
§ 21 GtDWSVVDV Schriftliche Abschlussprüfung (vom 05.04.2017)
... Zur schriftlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer eine Ausbildungsrangpunktzahl ( § 12 ) von mindestens 5 erreicht hat. (2) Die schriftliche Abschlussprüfung ...
§ 28 GtDWSVVDV Prüfungsakten, Einsichtnahme
... mündliche Abschlussprüfung, 3. eine Ausfertigung des Zeugnisses nach § 12 Absatz 1 oder nach § 17 Absatz 1 und 4. eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses ...