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§ 26 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (GtDWSVVDV)

V. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2974 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.01.2013; FNA: 2030-8-5-1 Beamte
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§ 26 Bestehen der Laufbahnprüfung, Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung



(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens 5 beträgt. Die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird im Anschluss an die mündliche Prüfung von der Prüfungskommission errechnet. Dabei sind die erreichten Rangpunktzahlen wie folgt zu gewichten:

1.
im Fall der berufspraktischen Ausbildung

a)
die Ausbildungsrangpunktzahl mit 20 Prozent,

b)
die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung mit 50 Prozent und

c)
die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung mit 30 Prozent,

2.
im Fall des Studiums

a)
die Praxisrangpunktzahl mit 20 Prozent,

b)
die sich aus Satz 4 ergebende Rangpunktzahl des Bachelorzeugnisses mit 40 Prozent und

c)
die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung mit 40 Prozent.

Für die Berücksichtigung der Abschlussnote nach Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b wird der Abschlussnote des Bachelorzeugnisses eine Rangpunktzahl zugeordnet:

NoteRangpunktzahl
1,015,00
1,114,70
1,2
14,40
1,314,10
1,413,80
1,513,50
1,6
13,20
1,712,90
1,812,60
1,912,30
2,0
12,00
2,111,70
2,211,40
2,311,10
2,4
10,80
2,510,50
2,610,20
2,79,90
2,8
9,60
2,99,30
3,09,00
3,18,70
3,28,40
3,38,10
3,47,80
3,57,50
3,67,00
3,7
6,50
3,86,00
3,95,50
4,05,00


(2) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung zur Ermittlung der Abschlussnote bei einem Nachkommawert ab 50 aufgerundet und bei einem kleineren Nachkommawert abgerundet.

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