Änderung § 2 GtDWSVVDV vom 04.06.2016

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§ 2 GtDWSVVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 2 GtDWSVVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Ziele und Schwerpunkte des Vorbereitungsdienstes


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der Vorbereitungsdienst vermittelt Kenntnisse und Fähigkeiten, die für eine vielseitige Verwendung im gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes erforderlich sind. 2 Die Anwärterinnen und Anwärter werden praxisorientiert mit den Aufgaben der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vertraut gemacht und lernen, technische, wirtschaftliche und verwaltungsspezifische Zusammenhänge zu erkennen und das ihnen vermittelte Wissen entsprechend den technischen und wirtschaftlichen Erfordernissen anzuwenden. 3 Darüber hinaus erlernen sie die erforderlichen rechtlichen Grundlagen sowie die Grundlagen der Volks- und Betriebswirtschaft, des Managements und der Mitarbeiterführung.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Vorbereitungsdienst vermittelt Kenntnisse und Fähigkeiten, die für eine vielseitige Verwendung im gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes erforderlich sind. 2 Die Anwärterinnen und Anwärter werden praxisorientiert mit den Aufgaben der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vertraut gemacht und lernen, technische, wirtschaftliche und verwaltungsspezifische Zusammenhänge zu erkennen und das ihnen vermittelte Wissen entsprechend den technischen und wirtschaftlichen Erfordernissen anzuwenden. 3 Darüber hinaus erlernen sie die erforderlichen rechtlichen Grundlagen sowie die Grundlagen der Volks- und Betriebswirtschaft, des Managements und der Mitarbeiterführung.

(2) Schwerpunkt des Vorbereitungsdienstes ist eine der folgenden Fachrichtungen:

1. Bautechnik,

2. Schiffbau, Nachrichten-, Elektro- und Maschinentechnik sowie

3. Vermessungstechnik.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter sind zum Selbststudium verpflichtet.






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