Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 14 GtDWSVVDV vom 04.06.2016

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 WSVZuAnpV am 4. Juni 2016 und Änderungshistorie der GtDWSVVDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 14 GtDWSVVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 14 GtDWSVVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Studium


(Text alte Fassung)

(1) Die im Studium zu vermittelnden Kenntnisse und Fähigkeiten orientieren sich an den Anforderungen der Fachrichtungen des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes. Die Einstellungsbehörde wählt einen geeigneten Bachelorstudiengang aus und legt diesen als Teil des Vorbereitungsdienstes fest.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die im Studium zu vermittelnden Kenntnisse und Fähigkeiten orientieren sich an den Anforderungen der Fachrichtungen des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes. 2 Die Einstellungsbehörde wählt einen geeigneten Bachelorstudiengang aus und legt diesen als Teil des Vorbereitungsdienstes fest.

(2) Die Inhalte und der Ablauf des Bachelorstudiums richten sich nach den Studienplänen und Bestimmungen der Hochschule.

(3) Die Einstellungsbehörde weist die Anwärterinnen und Anwärter für das Bachelorstudium der Hochschule zu.




 
Anzeige