Anlage 2 - Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)

V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2982 (Nr. 63)
Geltung ab 01.01.2013; FNA: 7833-3-19 Tierschutz
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Anlage 2 (zu § 12 Absatz 6) Höchstdauer zwischen Betäuben und Entblutungsschnitt


Anlage 2 wird in 3 Vorschriften zitiert

BetäubungsverfahrenSekunden
12
Bolzenschuss bei  
a) Rindern60
b) Schafen und Ziegen in den
Hinterkopf
15
c) anderen Tieren oder anderen
Schusspositionen
20
Elektrobetäubung warmblütiger
Tiere
10 (Liegendentblutung)
20 (bei Entblutung im Hängen)
Kohlendioxidbetäubung (einfache
Betäubungsverfahren)
20 (nach Verlassen der Betäubungsanlage)
30 (nach dem letzten Halt in der CO2-
Atmosphäre)


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Zitierungen von Anlage 2 TierSchlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 TierSchlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSchlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 TierSchlV Betäuben, Schlachten und Töten
... mit Blutentzug tötet, muss sofort nach dem Betäuben, und zwar für die in Anlage 2 Spalte 1 genannten Betäubungsverfahren innerhalb des jeweils in Spalte 2 festgelegten ...
§ 13 TierSchlV Behördliche Zulassung weiterer Betäubungs- oder Tötungsverfahren
... untersagen. (2) Abweichend von § 12 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 2 kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen Abweichungen von der ...
§ 16 TierSchlV Ordnungswidrigkeiten
... betäubt oder tötet, 5. entgegen § 12 Absatz 6 Satz 1 in dem nach Anlage 2 Spalte 2 festgelegten Zeitraum mit dem Entbluten nicht oder nicht rechtzeitig beginnt,  ...


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