(1) Nach dem Vierzehnten Kapitel des
Elften Buches Sozialgesetzbuch oder nach dieser Verordnung vorgeschriebene Übermittlungen von Daten und von ergehenden Anzeigen, Bekanntgaben oder Mitteilungen zwischen der zentralen Stelle und den Versicherungsunternehmen oder seinen Auftragsverarbeitern nach
§ 12 Absatz 3 erfolgen in Form von amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 12.12.2018 BGBl. I S. 2452