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§ 4 - Verordnung zu abschaltbaren Lasten (LastAbschV k.a.Abk.)

V. v. 28.12.2012 BGBl. I S. 2998 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.06.2016 BGBl. I S. 1359
Geltung ab 01.01.2013 bis 01.07.2016; FNA: 752-6-16 Elektrizität und Gas
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§ 4 Vergütung abschaltbarer Lasten



(1) Anbieter von Abschaltleistung aus abschaltbaren Lasten im Sinne von § 2 (Anbieter) erhalten, wenn sie sich in Vereinbarungen mit Betreibern von Übertragungsnetzen zu Leistungen verpflichtet haben, die den Anforderungen dieser Verordnung genügen, die in den Absätzen 2 und 3 genannten Vergütungen für die Bereitstellung der Abschaltleistung für den vereinbarten Zeitraum (Leistungspreis) sowie für jeden Abruf der Abschaltleistung (Arbeitspreis).

(2) Der monatliche Leistungspreis im Sinne von Absatz 1 beträgt 2.500 Euro pro Megawatt Abschaltleistung für die Bereitstellung der Abschaltleistung.

(3) Der Arbeitspreis im Sinne von Absatz 1 muss mindestens 100 und darf höchstens 400 Euro pro Megawattstunde betragen.

(4) Der Anspruch des Anbieters auf Zahlung eines Leistungspreises aus den Absätzen 1 und 2 wird bei einer Vereinbarung über Abschaltleistung aus abschaltbaren Lasten unabhängig davon fällig, inwieweit der Betreiber des Übertragungsnetzes die Abschaltleistung abruft.

(5) Die Abschaltleistung wird während des Abrufs mess- oder zählertechnisch erfasst; die elektrische Energie, die von den abschaltbaren Lasten durch den Abruf der Abschaltleistung nicht verbraucht wird, wird dem Betreiber von Übertragungsnetzen per Fahrplan geliefert.

 
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Zitierungen von § 4 Verordnung zu abschaltbaren Lasten

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 LastAbschV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LastAbschV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 LastAbschV Kriterien für wirtschaftlich und technisch sinnvolle Vereinbarungen
... im Sinne von § 13 Absatz 4b Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes, wenn sie die in § 4 genannten Vergütungsgrundsätze beachten. (2) Vertragliche Vereinbarungen ...
§ 7 LastAbschV Teilnahme am Regelleistungsmarkt und Handel für den Folgetag
... Strompreis, der mindestens in einer Viertelstunde über dem gebotenen Arbeitspreis nach § 4 Absatz 3 liegt, oder eine Vermarktung am Markt für positive Regelleistung erfolgt ist. Die ... Strompreis, der mindestens in einer Viertelstunde über dem gebotenen Arbeitspreis nach § 4 Absatz 3 liegt, oder eine Vermarktung am Markt für positive Regelleistung erfolgt ist. Die ... Strompreis, der mindestens in einer Viertelstunde über dem gebotenen Arbeitspreis nach § 4 Absatz 3 liegt, oder eine Vermarktung am Markt für positive Regelleistung erfolgt ist. Die ...
§ 11 LastAbschV Zuschlagserteilung
... sich die abschaltbare Last befindet, der Anspruch auf Zahlung des Leistungspreises nach § 4 Absatz 1 und ...
§ 14 LastAbschV Einfluss der Verfügbarkeit auf die Vergütung
... der Abschaltleistung aus abschaltbaren Lasten auf Zahlung eines Leistungspreises aus § 4 Absatz 1 besteht bezogen auf den Ausschreibungszeitraum anteilig für die Tage der ... von Abschaltleistung aus abschaltbaren Lasten auf Zahlung eines Leistungspreises aus § 4 Absatz 1 entfällt rückwirkend zum Beginn des Ausschreibungszeitraums für die Dauer ...
§ 15 LastAbschV Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
... testweise durchzuführen. Der Anspruch auf Zahlung des Arbeitspreises gemäß § 4 Absatz 1 besteht auch in diesem Fall. (6) Die Betreiber von Übertragungsnetzen ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV)
V. v. 16.08.2016 BGBl. I S. 1984; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
§ 19 AbLaV Übergangsbestimmungen
... von den entsprechenden Regelungen der vorliegenden Verordnung die Regelungen der §§ 1 bis 16 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998), die zuletzt ...