(1) Die Anbieter von Abschaltleistung aus abschaltbaren Lasten, die den Zuschlag erhalten haben, melden dem Betreiber des Übertragungsnetzes, mit dem die Vereinbarung über die Abschaltleistung besteht, täglich bis 14.30 Uhr verbindlich für den Folgetag die technische Verfügbarkeit der Abschaltleistung und die Vermarktung im Sinne von §
7. Verändert sich die technische Verfügbarkeit zu einem späteren Zeitpunkt, ist diese unverzüglich nachzumelden. Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen die Inhalte der Meldung der Verfügbarkeit fest. Die Meldung muss neben den in §
10 Absatz 2 genannten insbesondere folgende Informationen enthalten:
- 1.
- Identifikationsnummer nach § 11 Absatz 2,
- 2.
- Informationen zum Restabrufkonto nach § 10 Absatz 5,
- 3.
- Gründe bei nicht gemeldeter technischer Verfügbarkeit im Sinne von § 5 Absatz 1 Nummer 2.
Im Falle eines Konsortiums im Sinne von §
5 Absatz 2 durch Zusammenlegung erfolgt die Meldung für die gesamte Abschaltleistung nach den Vorgaben der Betreiber der Übertragungsnetze durch den Konsortialführer oder den benannten Verantwortlichen.
(2) Ist das Restabrufkonto aufgebraucht, darf sich der Anbieter nicht mehr als verfügbar melden und hat auch technisch für die Nichtverfügbarkeit der Abschaltleistung durch Herbeiführen der Nichterreichbarkeit nach Rücksprache mit dem Betreiber von Übertragungsnetzen zu sorgen.
V. v. 16.08.2016 BGBl. I S. 1984; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237