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§ 12 - Verordnung zu abschaltbaren Lasten (LastAbschV k.a.Abk.)

V. v. 28.12.2012 BGBl. I S. 2998 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.06.2016 BGBl. I S. 1359
Geltung ab 01.01.2013 bis 01.07.2016; FNA: 752-6-16 Elektrizität und Gas
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§ 12 Meldung der Verfügbarkeit



(1) Die Anbieter von Abschaltleistung aus abschaltbaren Lasten, die den Zuschlag erhalten haben, melden dem Betreiber des Übertragungsnetzes, mit dem die Vereinbarung über die Abschaltleistung besteht, täglich bis 14.30 Uhr verbindlich für den Folgetag die technische Verfügbarkeit der Abschaltleistung und die Vermarktung im Sinne von § 7. Verändert sich die technische Verfügbarkeit zu einem späteren Zeitpunkt, ist diese unverzüglich nachzumelden. Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen die Inhalte der Meldung der Verfügbarkeit fest. Die Meldung muss neben den in § 10 Absatz 2 genannten insbesondere folgende Informationen enthalten:

1.
Identifikationsnummer nach § 11 Absatz 2,

2.
Informationen zum Restabrufkonto nach § 10 Absatz 5,

3.
Gründe bei nicht gemeldeter technischer Verfügbarkeit im Sinne von § 5 Absatz 1 Nummer 2.

Im Falle eines Konsortiums im Sinne von § 5 Absatz 2 durch Zusammenlegung erfolgt die Meldung für die gesamte Abschaltleistung nach den Vorgaben der Betreiber der Übertragungsnetze durch den Konsortialführer oder den benannten Verantwortlichen.

(2) Ist das Restabrufkonto aufgebraucht, darf sich der Anbieter nicht mehr als verfügbar melden und hat auch technisch für die Nichtverfügbarkeit der Abschaltleistung durch Herbeiführen der Nichterreichbarkeit nach Rücksprache mit dem Betreiber von Übertragungsnetzen zu sorgen.



 

Zitierungen von § 12 Verordnung zu abschaltbaren Lasten

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 LastAbschV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LastAbschV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 LastAbschV Einfluss der Verfügbarkeit auf die Vergütung
... pro Monat keine ganztägige technische Verfügbarkeit oder wird die Meldung nach § 12 Absatz 1 unterlassen, so entfällt der Anspruch auf Zahlung des Leistungspreises ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV)
V. v. 16.08.2016 BGBl. I S. 1984; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
§ 19 AbLaV Übergangsbestimmungen
... von den entsprechenden Regelungen der vorliegenden Verordnung die Regelungen der §§ 1 bis 16 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998), die zuletzt ...