(1) Für den Abruf der Abschaltleistung durch die Betreiber von Übertragungsnetzen gelten die Anforderungen von §
5 Absatz 1 entsprechend.
(2) Für abschaltbare Lasten nach §
5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und c gilt jeder Abruf unabhängig von seiner tatsächlichen Dauer als Abruf in Höhe der Mindestdauer.
(3) Der Anspruch auf Zahlung des Arbeitspreises entsteht mit dem Abruf der Abschaltleistung; die Fälligkeit richtet sich nach §
15 Absatz 2.
(4) Nach dem Abruf ist das Erhöhen der Verbrauchsleistung nur in Abstimmung mit dem Betreiber des Übertragungsnetzes zulässig, mit dem die Vereinbarung über die Abschaltleistungen besteht.
V. v. 16.08.2016 BGBl. I S. 1984; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237