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§ 13 - Verordnung zu abschaltbaren Lasten (LastAbschV k.a.Abk.)

V. v. 28.12.2012 BGBl. I S. 2998 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.06.2016 BGBl. I S. 1359
Geltung ab 01.01.2013 bis 01.07.2016; FNA: 752-6-16 Elektrizität und Gas
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§ 13 Abruf der Abschaltleistung



(1) Für den Abruf der Abschaltleistung durch die Betreiber von Übertragungsnetzen gelten die Anforderungen von § 5 Absatz 1 entsprechend.

(2) Für abschaltbare Lasten nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und c gilt jeder Abruf unabhängig von seiner tatsächlichen Dauer als Abruf in Höhe der Mindestdauer.

(3) Der Anspruch auf Zahlung des Arbeitspreises entsteht mit dem Abruf der Abschaltleistung; die Fälligkeit richtet sich nach § 15 Absatz 2.

(4) Nach dem Abruf ist das Erhöhen der Verbrauchsleistung nur in Abstimmung mit dem Betreiber des Übertragungsnetzes zulässig, mit dem die Vereinbarung über die Abschaltleistungen besteht.

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Zitierungen von § 13 Verordnung zu abschaltbaren Lasten

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 LastAbschV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LastAbschV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 LastAbschV Einfluss der Verfügbarkeit auf die Vergütung
... einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der Meldepflichten aus § 13 und der Verpflichtung aus § 15 Absatz ...
§ 15 LastAbschV Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
... haben das Recht, den Abruf der Abschaltleistung jederzeit während der nach § 13 Absatz 1 gemeldeten technischen Verfügbarkeit auch mehrfach testweise durchzuführen. Der ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV)
V. v. 16.08.2016 BGBl. I S. 1984; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
§ 19 AbLaV Übergangsbestimmungen
... von den entsprechenden Regelungen der vorliegenden Verordnung die Regelungen der §§ 1 bis 16 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998), die zuletzt ...