Die Nutzung einer vertraglich vereinbarten Abschaltleistung ist nur in Abstimmung mit dem Betreiber desjenigen nachgelagerten Elektrizitätsverteilernetzes zulässig, in das die abschaltbare Last eingebunden ist; §
14 Absatz 1c Satz 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.
V. v. 16.08.2016 BGBl. I S. 1984; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237