(1) Auf die Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden der Bundesanstalt sind die für Arbeitnehmer und Auszubildende des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.
(2) 1Angestellte können mit Zustimmung des Verwaltungsrats auch oberhalb der höchsten tarifvertraglichen Vergütungsgruppe in einem außertariflichen Angestelltenverhältnis beschäftigt werden, soweit dies für die Durchführung der Aufgaben erforderlich ist. 2Satz 1 gilt für die sonstige Gewährung von über- oder außertariflichen Leistungen entsprechend.
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
G. v. 28.11.2012 BGBl. I S. 2369
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446, 2019 I 1113
Artikel 14 ZAGEG 2018 Folgeänderungen ... Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 2", die Angabe „ § 10 Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter „§ 13 Absatz 3 Satz 1" und die Angabe ... 3 oder 4" durch die Wörter „§ 39 Absatz 3 oder 4" und die Angabe „ § 10 Abs. 4" durch die Angabe „§ 13 Absatz 4" ersetzt. c) In Buchstabe ... 2 werden die Wörter „§ 8 Absatz 3 Nummer 2" durch die Wörter „ § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2" ersetzt. 4. In § 16g Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d werden die ...