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Änderung § 6 FinDAG vom 05.04.2008

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§ 6 FinDAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2008 geltenden Fassung
§ 6 FinDAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Leitung


(Text alte Fassung)

(1) Die Bundesanstalt wird vom Präsidenten geleitet. Der Präsident hat als ständigen Vertreter einen Vizepräsidenten. Präsident und Vizepräsident können vor Errichtung der Bundesanstalt ernannt werden.

(2) Der Präsident vertritt die Bundesanstalt gerichtlich und außergerichtlich. Er regelt die innere Organisation der Bundesanstalt durch eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung und deren Änderung bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium.

(3) Die Bereiche der Finanzsektoren Banken, Versicherungen und Wertpapierhandel werden von dem für den jeweiligen Bereich zuständigen Ersten Direktor geleitet.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Bundesanstalt wird durch das Direktorium gesamtverantwortlich geleitet. 2 Das Direktorium besteht aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin sowie Exekutivdirektoren oder Exekutivdirektorinnen, von denen einer oder eine als Vizepräsident oder Vizepräsidentin ständiger Vertreter oder ständige Vertreterin des Präsidenten oder der Präsidentin ist. 3 Das Direktorium beschließt ein Organisationsstatut, welches die Zuständigkeiten und Aufgaben innerhalb des Direktoriums festlegt. 4 Das Organisationsstatut sowie dessen Änderungen sind dem Bundesministerium zur Genehmigung vorzulegen.

(2) 1 Das Direktorium berät unter dem Vorsitz des Präsidenten oder der Präsidentin. 2 Es fasst seine Beschlüsse - auch im Falle von Meinungsverschiedenheiten - mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin den Ausschlag. 4 Das Direktorium regelt die innere Organisation der Bundesanstalt durch eine Geschäftsordnung. 5 Über die Geschäftsordnung und deren Änderungen, die der Genehmigung des Bundesministeriums bedürfen, beschließt das Direktorium einstimmig.

(3) 1 Der Präsident oder die Präsidentin bestimmt die strategische Ausrichtung der Bundesanstalt als Allfinanzaufsicht national und international. 2 Im Rahmen dieser Vorgaben obliegt den Exekutivdirektoren und Exekutivdirektorinnen die Verantwortung für ihren Geschäftsbereich.

(4) Der Präsident oder die Präsidentin vertritt die Bundesanstalt gerichtlich und außergerichtlich.



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