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Änderung § 9a FinDAG vom 05.04.2008

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§ 9 FinDAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2008 geltenden Fassung
§ 9a FinDAG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2427
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Beamte


(Text neue Fassung)

§ 9a Beamte


vorherige Änderung

(1) Der Bundesanstalt wird das Recht verliehen, Beamte zu haben; sie sind mittelbare Bundesbeamte.

(2) Präsident und Vizepräsident der Bundesanstalt werden auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten ernannt. Der Präsident ernennt die Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 der Besoldungsordnung A. Der Bundespräsident ernennt die übrigen Beamten.

(3) Oberste Dienstbehörde für den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die drei Ersten Direktoren ist das Bundesministerium. Für die übrigen Beamten ist oberste Dienstbehörde der Präsident.



(1) Der Bundesanstalt wird das Recht verliehen, Beamte zu haben.

(2) 1 Der Präsident ernennt die Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 der Besoldungsordnung A. 2 Der Bundespräsident ernennt die übrigen Beamten.

(3) 1 Für die Beamten ist oberste Dienstbehörde der Präsident oder die Präsidentin. 2 Der Präsident oder die Präsidentin kann seine oder ihre Befugnisse nach diesem Absatz auf ein oder mehrere Mitglieder des Direktoriums übertragen.


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