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Änderung § 18 FinDAG vom 05.04.2008

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§ 18 FinDAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2008 geltenden Fassung
§ 18 FinDAG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2427
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Übergangsbestimmungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Bei dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen und dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel anhängige Verwaltungsverfahren werden ab dem 1. Mai 2002 von der Bundesanstalt fortgeführt. In anhängigen Gerichtsverfahren, in denen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Präsidenten des jeweiligen Bundesaufsichtsamtes, Partei oder Beteiligte ist, ist die Bundesanstalt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Partei oder Beteiligte.

(2) Für Gerichtsverfahren, die gemäß § 10a des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen anhängig sind, bleibt das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Der Lauf von Fristen wird nicht unterbrochen.

(3) Spätestens vier Monate nach Errichtung der Bundesanstalt finden Wahlen zu den Personalvertretungen statt. Bis zur Wahl werden die Aufgaben des Personalrats bei der Bundesanstalt übergangsweise von den Mitgliedern der bisherigen Personalräte des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen, des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen und des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel gemeinsam wahrgenommen. Der Vorsitzende des Personalrats des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen beruft die Mitglieder unter Übersendung der Tagesordnung zur ersten Sitzung ein und leitet sie, bis der Übergangspersonalrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter zur Wahl des Vorstands bestellt hat. Der Übergangspersonalrat bestellt in seiner ersten Sitzung den Wahlvorstand für die Wahl des Personalrats bei der Bundesanstalt. Die Sätze 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die Jugend- und Auszubildendenvertretung. Für die Schwerbehindertenvertretung gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend. Bezüglich der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten gilt die entsprechende Wahlverordnung.

(4) Die Mitglieder des Versicherungsbeirats beim Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen sind bis zum Ablauf ihrer Verpflichtungszeit Mitglieder des Versicherungsbeirats der Bundesanstalt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Bei dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen und dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel anhängige Verwaltungsverfahren werden ab dem 1. Mai 2002 von der Bundesanstalt fortgeführt. 2 In anhängigen Gerichtsverfahren, in denen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Präsidenten des jeweiligen Bundesaufsichtsamtes, Partei oder Beteiligte ist, ist die Bundesanstalt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Partei oder Beteiligte.

(2) 1 Für Gerichtsverfahren, die gemäß § 10a des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen anhängig sind, bleibt das Bundesverwaltungsgericht zuständig. 2 Der Lauf von Fristen wird nicht unterbrochen.

(3) (aufgehoben)

(4) (aufgehoben)

(5) Auf die am 30. April 2002 im Amt befindlichen Präsidenten und Vizepräsidenten der Bundesaufsichtsämter für das Versicherungswesen, für das Kreditwesen und den Wertpapierhandel sind die Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes in der vor Inkrafttreten des Artikels 14 des Gesetzes über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) geltenden Fassung bis zur Übertragung eines anderen Amtes anzuwenden.

vorherige Änderung

(6) Die von den beaufsichtigten Unternehmen zu erstattenden Kosten des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen, des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen und des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel für das Jahr 2002 bis zum 30. April 2002 und für die Vorjahre, soweit sie noch nicht erstattet wurden, sind an die Bundesanstalt zu entrichten. Die Bundesanstalt führt diese Beträge an den Bund ab.



(6) 1 Die von den beaufsichtigten Unternehmen zu erstattenden Kosten des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen, des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen und des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel für das Jahr 2002 bis zum 30. April 2002 und für die Vorjahre, soweit sie noch nicht erstattet wurden, sind an die Bundesanstalt zu entrichten. 2 Die Bundesanstalt führt diese Beträge an den Bund ab.

(7) 1 Die am 9. Dezember 2011 im Amt befindlichen Mitglieder des Direktoriums verbleiben im Amt. 2 Auf diese sind bis zu einer Berufung in ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis die Vorschriften des § 9 in der vor dem 9. Dezember 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 3 Weiterhin sind auf diese die Vorschriften der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der vor dem 9. Dezember 2011 geltenden Fassung bis zur Übertragung eines anderen Amtes anzuwenden.