Änderung § 4d FinDAG vom 02.07.2016

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§ 4d FinDAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.07.2016 geltenden Fassung
§ 4d FinDAG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 4d Meldung von Verstößen; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Bundesanstalt errichtet ein System zur Annahme von Meldungen über potentielle oder tatsächliche Verstöße gegen Gesetze, Rechtsverordnungen, Allgemeinverfügungen und sonstige Vorschriften sowie Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Union, bei denen es die Aufgabe der Bundesanstalt ist, deren Einhaltung durch die von ihr beaufsichtigten Unternehmen und Personen sicherzustellen oder Verstöße dagegen zu ahnden. 2 Die Meldungen können auch anonym abgegeben werden. 3 Sie können in englischer Sprache erfolgen.

(2) 1 Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang und Form der Meldung von Verstößen, für die die Bundesanstalt nach Absatz 1 und § 21 des Hinweisgeberschutzgesetzes zuständig ist, einschließlich der von Absatz 1 erfassten Rechtsverordnungen, Allgemeinverfügungen und sonstigen Vorschriften sowie Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Union, erlassen. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

 



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