Änderung § 10b FinDAG vom 01.07.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10b FinDAG, alle Änderungen durch Artikel 4 FISG am 1. Juli 2021 und Änderungshistorie des FinDAG

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§ 10b FinDAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 10b FinDAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10b Personalgewinnungszuschlag


(Text neue Fassung)

§ 10b Personalgewinnungs- und Personalbindungsprämie


vorherige Änderung

Die Bundesanstalt kann durch Beschluss des Direktoriums mit Zustimmung des Verwaltungsrats von § 43 Absatz 11 des Bundesbesoldungsgesetzes abweichen.



Die Bundesanstalt kann auf Anordnung des Präsidenten oder der Präsidentin mit Zustimmung des Verwaltungsrats von § 43 Absatz 8 des Bundesbesoldungsgesetzes abweichen.

(heute geltende Fassung) 



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