Änderung § 16d FinDAG vom 01.07.2021

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§ 16d FinDAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 16d FinDAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 16d Umlagebetrag, Umlagepflicht und Verteilungsschlüssel


(Text alte Fassung)

1 Umlagebetrag ist der Anteil an den umlagefähigen Kosten, der innerhalb eines Aufgabenbereichs oder einer Gruppe für einen Umlagepflichtigen ermittelt wird. 2 Ein Umlagepflichtiger kann mehreren Aufgabenbereichen oder Gruppen innerhalb eines Aufgabenbereichs zugeordnet sein. 3 Die Umlagepflicht und die Verteilung der Kosten innerhalb eines Aufgabenbereichs bestimmen sich nach Maßgabe der §§ 16e bis 16k.

(Text neue Fassung)

1 Umlagebetrag ist der Anteil an den umlagefähigen Kosten, der innerhalb eines Aufgabenbereichs oder einer Gruppe für einen Umlagepflichtigen ermittelt wird. 2 Ein Umlagepflichtiger kann mehreren Aufgabenbereichen oder Gruppen innerhalb eines Aufgabenbereichs zugeordnet sein. 3 Die Umlagepflicht und die Verteilung der Kosten innerhalb eines Aufgabenbereichs bestimmen sich nach Maßgabe der §§ 16e bis 16l.

(heute geltende Fassung) 



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