Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 16s FinDAG vom 01.07.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 16s FinDAG, alle Änderungen durch Artikel 4 FISG am 1. Juli 2021 und Änderungshistorie des FinDAG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 16r FinDAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 16s FinDAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534

(Text alte Fassung)

§ 16r Erstattung überzahlter Umlagebeträge


(Text neue Fassung)

§ 16s Erstattung überzahlter Umlagebeträge


(Textabschnitt unverändert)

(1) Zu Unrecht erhobene Umlagebeträge und sonstige Überzahlungen auf Umlagebeträge, die nicht auf der Erhebung einer Vorauszahlung beruhen, sind nach Kenntniserlangung durch die Bundesanstalt zu erstatten.

(2) Ansprüche auf Erstattung von zu Unrecht erhobenen Umlagebeträgen entstehen mit Unanfechtbarkeit der Feststellung der Rechtswidrigkeit; Ansprüche auf Erstattung von sonstigen Überzahlungen im Sinne des Absatzes 1 entstehen mit Zahlungseingang bei der Bundesanstalt.

(3) Ansprüche auf Erstattung von zu Unrecht erhobenen Umlagebeträgen und von sonstigen Überzahlungen im Sinne des Absatzes 1 erlöschen durch Verjährung, wenn sie nicht bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres geltend gemacht werden, das auf die Entstehung des Anspruchs folgt.




Anzeige