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Änderung § 4i FinDAG vom 28.12.2022

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§ 4i FinDAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2022 geltenden Fassung
§ 4i FinDAG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4i (neu)


(Text neue Fassung)

§ 4i Absehen von einer Anhörung


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Die Bundesanstalt kann innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen verlangen, ohne dass dem Adressaten zuvor nach § 28 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Gelegenheit gegeben werden muss, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.