Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 4d FinDAG vom 15.12.2023

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4d FinDAG, alle Änderungen durch Artikel 22 ZuFinG am 15. Dezember 2023 und Änderungshistorie des FinDAG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 4d FinDAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2023 geltenden Fassung
§ 4d FinDAG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4d Meldung von Verstößen; Verordnungsermächtigung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Bundesanstalt errichtet ein System zur Annahme von Meldungen über potentielle oder tatsächliche Verstöße gegen Gesetze, Rechtsverordnungen, Allgemeinverfügungen und sonstige Vorschriften sowie Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Union, bei denen es die Aufgabe der Bundesanstalt ist, deren Einhaltung durch die von ihr beaufsichtigten Unternehmen und Personen sicherzustellen oder Verstöße dagegen zu ahnden. 2 Die Meldungen können auch anonym abgegeben werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Bundesanstalt errichtet ein System zur Annahme von Meldungen über potentielle oder tatsächliche Verstöße gegen Gesetze, Rechtsverordnungen, Allgemeinverfügungen und sonstige Vorschriften sowie Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Union, bei denen es die Aufgabe der Bundesanstalt ist, deren Einhaltung durch die von ihr beaufsichtigten Unternehmen und Personen sicherzustellen oder Verstöße dagegen zu ahnden. 2 Die Meldungen können auch anonym abgegeben werden. 3 Sie können in englischer Sprache erfolgen.

(2) 1 Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang und Form der Meldung von Verstößen, für die die Bundesanstalt nach Absatz 1 und § 21 des Hinweisgeberschutzgesetzes zuständig ist, einschließlich der von Absatz 1 erfassten Rechtsverordnungen, Allgemeinverfügungen und sonstigen Vorschriften sowie Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Union, erlassen. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.



(heute geltende Fassung)