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Änderung § 7 FinDAG vom 08.11.2006

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§ 7 FinDAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 7 FinDAG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 171 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Verwaltungsrat


(1) Bei der Bundesanstalt wird ein Verwaltungsrat gebildet. Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung der Bundesanstalt und unterstützt diese bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Der Präsident hat den Verwaltungsrat regelmäßig über seine Geschäftsführung zu unterrichten.

(2) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Der Verwaltungsrat besteht aus

1. dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, die vom Bundesministerium entsandt werden,

2. folgenden 19 weiteren Mitgliedern:

a) zwei weitere Vertreter des Bundesministeriums,

(Text alte Fassung)

b) ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit,

(Text neue Fassung)

b) ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie,

c) ein Vertreter des Bundesministeriums der Justiz,

d) fünf Mitglieder des Deutschen Bundestages,

e) fünf Vertreter der Kreditinstitute,

f) vier Vertreter der Versicherungsunternehmen,

g) ein Vertreter der Kapitalanlagegesellschaften.

Die Deutsche Bundesbank kann mit einem Vertreter ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen. Das gleiche Teilnahmerecht haben der Vorsitz des Personalrats der Bundesanstalt und seine Stellvertreter.

(4) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden durch das Bundesministerium bestellt. Für jedes Mitglied des Verwaltungsrats ist für den Fall seiner Verhinderung ein Stellvertreter zu benennen und durch das Bundesministerium zu bestellen. Die Mitglieder des Verwaltungsrats müssen die Voraussetzungen für die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag erfüllen.

(6) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden vom Deutschen Bundestag vorgeschlagen und für die Dauer der Wahlperiode des Deutschen Bundestages berufen. Sie bleiben nach Beendigung der Wahlperiode noch so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder ernannt worden sind.

(7) Die Wiederberufung ist möglich. Die Mitglieder können durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bundesregierung auf ihre Mitgliedschaft verzichten und ihr Amt niederlegen. Eine Abberufung erfolgt, wenn die Voraussetzungen der Berufung nicht mehr gegeben sind oder sonst ein wichtiger Grund in der Person des Mitglieds vorliegt, in diesem Fall jedoch nur nach Anhörung der entsendenden Institution.

(8) Scheidet ein Mitglied aus, so ist unverzüglich an seine Stelle ein neues Mitglied zu berufen. Bis zur Ernennung eines neuen Mitglieds und bei einer vorübergehenden Verhinderung des Mitglieds übernimmt der ernannte Stellvertreter die Aufgaben. Die Absätze 1 bis 8 finden auf die stellvertretenden Mitglieder entsprechende Anwendung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)