Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 10a FinDAG vom 01.01.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10a FinDAG, alle Änderungen durch Artikel 2 FinStabGEG am 1. Januar 2013 und Änderungshistorie des FinDAG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 10a FinDAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 10a FinDAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 28.11.2012 BGBl. I S. 2369
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 10a Stellenzulage


vorherige Änderung

 


(1) Die bei der Bundesanstalt verwendeten Beamten erhalten eine nicht ruhegehaltfähige Stellenzulage in Höhe von 80 Prozent der Zulage nach Vorbemerkung Nummer 7 der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes.

(2) Die Bundesanstalt kann den Tarifbeschäftigten der Bundesanstalt mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums des Innern außertariflich eine entsprechende Zulage gewähren.

 (keine frühere Fassung vorhanden)