Änderung § 16i FinDAG vom 01.01.2013

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§ 16i FinDAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 16i FinDAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2a G. v. 28.11.2012 BGBl. I S. 2369
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16i (neu)


(Text neue Fassung)

§ 16i Kostenermittlung und Umlagepflicht im Aufsichtsbereich Wertpapierhandel


vorherige Änderung

 


(1) 1 Innerhalb des Aufsichtsbereichs Wertpapierhandel hat eine gesonderte Ermittlung der Kosten nach folgenden Gruppen zu erfolgen:

1. Gruppe Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Anlageverwalter: Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes und Institute und Unternehmen, auf die § 2 Absatz 3 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes anzuwenden ist, sowie

2. Gruppe Emittenten: Emittenten mit Sitz im Inland, deren Wertpapiere an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind.

2 Die Kosten des Aufsichtsbereichs Wertpapierhandel, die einer Gruppe nach Satz 1 nicht unmittelbar zugeordnet werden können, sind gesondert zu erfassen. 3 Sie sind auf die Gruppen entsprechend dem Verhältnis aufzuteilen, das zwischen den Kosten besteht, die den Gruppen unmittelbar zuzurechnen sind. 4 § 16b Absatz 4 Satz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden. 5 § 16c ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse erst nach der Aufteilung der Kosten nach Satz 1 gruppenbezogen zu berücksichtigen sind.

(2) 1 Umlagepflichtig für den Aufsichtsbereich Wertpapierhandel ist, wer den in Absatz 1 genannten Gruppen angehört. 2 Die Umlagepflicht in der Gruppe der Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Anlageverwalter besteht mit Erteilung oder Fiktion der Erlaubnis zum Erbringen einer oder mehrerer Wertpapierdienstleistungen oder mit Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung der Dienstleistung Anlageverwaltung. 3 Sie endet in dem Jahr des Erlöschens der Erlaubnis. 4 Die Umlagepflicht besteht auch dann, wenn die Voraussetzungen nicht das ganze Jahr vorliegen. 5 Die Umlagepflicht in der Gruppe der Emittenten erstreckt sich auf die Umlagejahre, in denen ein Emittent die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen erfüllt.

(3) Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse der Umlageabrechnungen für die Jahre 2009 bis 2012 in den in § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung genannten Gruppen des Aufsichtsbereichs Wertpapierhandel gelten ab der Abrechnung für das Umlagejahr 2013 als Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse der Gruppe Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Anlageverwalter.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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