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Änderung § 14 FinDAG vom 15.08.2013

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§ 14 FinDAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 14 FinDAG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 103 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Gebühren für Amtshandlungen


(Text neue Fassung)

§ 14 Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen


vorherige Änderung

(1) Die Bundesanstalt kann für Amtshandlungen im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben Gebühren in Höhe von bis zu 500.000 Euro erheben, soweit nicht die für die Bundesanstalt geltenden Gesetze besondere Gebührenregelungen enthalten, nach § 15 eine gesonderte Erstattung von Kosten vorgesehen ist oder eine gesonderte Finanzierung nach Maßgabe der §§ 17a bis 17d stattfindet.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebühren nach Maßgabe des Absatzes 1 durch feste Sätze oder Rahmensätze und durch Regelungen über Erhöhungen, Ermäßigungen und Befreiungen für bestimmte Arten von Amtshandlungen näher zu bestimmen. Dabei kann von § 15 des Verwaltungskostengesetzes abgewichen werden. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung ein angemessenes Verhältnis besteht. Das Bundesministerium kann die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.



(1) Die Bundesanstalt kann für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben Gebühren in Höhe von bis zu 500.000 Euro erheben, soweit nicht die für die Bundesanstalt geltenden Gesetze besondere Gebührenregelungen enthalten, nach § 15 eine gesonderte Erstattung von Kosten vorgesehen ist oder eine gesonderte Finanzierung nach Maßgabe der §§ 17a bis 17d stattfindet.

(2) 1 Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebühren nach Maßgabe des Absatzes 1 durch feste Sätze oder Rahmensätze und durch Regelungen über Erhöhungen, Ermäßigungen und Befreiungen für bestimmte Arten von individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen näher zu bestimmen. 2 Dabei kann von § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes abgewichen werden. 3 Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung ein angemessenes Verhältnis besteht. 4 Das Bundesministerium kann die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

(Textabschnitt unverändert)

(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass sie auch auf die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden ist, soweit in diesem Zeitpunkt die Gebühr nicht bereits festgesetzt ist.