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Änderung § 17 FinDAG vom 29.12.2016

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§ 17 FinDAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2016 geltenden Fassung
§ 17 FinDAG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Zwangsmittel; Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Bundesanstalt kann ihre Verfügungen, die sie innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse trifft, mit Zwangsmitteln nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durchsetzen. 2 Dabei kann sie die Zwangsmittel für jeden Fall der Nichtbefolgung androhen. 3 Sie kann auch Zwangsmittel gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts anwenden. 4 Die Höhe des Zwangsgelds beträgt bis zu 250.000 Euro.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Bundesanstalt kann ihre Verfügungen, die sie innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse trifft, mit Zwangsmitteln nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durchsetzen. 2 Dabei kann sie die Zwangsmittel für jeden Fall der Nichtbefolgung androhen. 3 Sie kann auch Zwangsmittel gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts anwenden. 4 Die Höhe des Zwangsgelds beträgt bis zu 2.500.000 Euro.

(2) 1 Die Bundesanstalt gibt Allgemeinverfügungen öffentlich bekannt. 2 Die öffentliche Bekanntgabe gemäß § 41 Absatz 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt durch elektronische Bekanntmachung auf der Internetseite der Bundesanstalt. 3 Dabei sind der Bekanntmachungszeitpunkt sowie der Bekanntgabezeitpunkt anzugeben. 4 Abweichend von § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann in besonders begründeten Fällen der Bekanntmachungszeitpunkt als Bekanntgabezeitpunkt bestimmt werden. 5 Ein besonders begründeter Fall im Sinne des Satzes 4 kann insbesondere vorliegen bei Allgemeinverfügungen der Bundesanstalt zur

1. Beseitigung oder Verhinderung von Nachteilen für die Stabilität der Finanzmärkte, von Zuständen, die das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte erschüttern können, oder von sonstigen erheblichen Nachteilen für den Finanz- oder Wertpapiermarkt oder

2. Sicherung der Liquidität oder Solvenz von beaufsichtigten Unternehmen oder bedeutender Vermögenswerte von Kunden oder Anlegern.

6 Ein besonders begründeter Fall im Sinne des Satzes 4 kann darüber hinaus insbesondere auch vorliegen, wenn

1. bei späterer Bekanntgabe der Allgemeinverfügung deren Umgehung durch die Adressaten zu befürchten ist,

2. abgestimmte Maßnahmen mehrerer europäischer Aufsichtsbehörden erforderlich sind und eine frühere Bekanntgabe vereinbart wurde oder

3. eine frühere Bekanntgabe auf Grund europäischer Rechtsvorschriften erforderlich ist.

(3) Falls die für eine elektronische Bekanntmachung notwendigen Systeme nicht verfügbar sein sollten, erfolgt die öffentliche Bekanntgabe abweichend von Absatz 2 Satz 2 durch die Bekanntmachung an der hierfür durch die Bundesanstalt bestimmten allgemein zugänglichen Stelle; Absatz 2 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.



(heute geltende Fassung)