interne Verweise§ 16 FinDAG Umlage (vom 01.07.2021) ... die Abwicklungsanstalten sowie die Bilanzkontrollemittenten nach Maßgabe der §§ 16a bis 16s ...
§ 23 FinDAG Übergangsbestimmungen zur Umlageerhebung (vom 29.07.2026) ... Die §§ 16 bis 16k und 16m bis 16q in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung sind erstmals auf die ... 2017 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. (8) Die §§ 16 bis 16l und 16n bis 16r in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung sind erstmals auf das ... die Umlageerhebung für das Umlagejahr 2021 anzuwenden. (13) Die §§ 16, 16b , 16e, 16f, 16g und 16j in der ab dem 26. Juni 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf das ...
§ 24 FinDAG Übergangsbestimmungen zu Kosten, Haushalt und Umlageerhebung für den Aufgabenbereich Bilanzkontrolle (vom 10.02.2026) ... dem 31. Dezember 2021 anfallen, sind Kosten des Aufgabenbereiches Bilanzkontrolle im Sinne des § 16b in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung. Für die Umlageabrechnung zieht die ... 31. Dezember 2021 geltenden Fassung als Prüfstelle anerkannten Einrichtung im Sinne des § 16b heran. Abweichend von Satz 2 erfolgt für das Umlagejahr 2025 zur Ermittlung der ... von Satz 2 erfolgt für das Umlagejahr 2025 zur Ermittlung der Kosten im Sinne des § 16b eine Verrechnung der durch die Bundesanstalt an die nach § 342b Absatz 1 des ... 31. Mai des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres. (7) Die §§ 16 bis 16m und 16o bis 16s in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf das ...
Zitat in folgenden NormenEU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz (EU-VSchDG)
Artikel 1 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3367; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 139
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (AIFM-StAnpG)
G. v. 18.12.2013 BGBl. I S. 4318
Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG)
G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)
G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Artikel 4 FISG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes ... nach Maßgabe der §§ 16a bis 16s" ersetzt. 11. § 16b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ... dem 31. Dezember 2021 anfallen, sind Kosten des Aufgabenbereiches Bilanzkontrolle im Sinne des § 16b in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung. Eine vorhandene Investitionsrücklage im Sinne ... bis zum 31. Mai des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres. (7) Die §§ 16 bis 16m und 16o bis 16s in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf das ...
FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
Artikel 2 FMSANeuOG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes ... 15 Gesonderte Erstattung; Verordnungsermächtigung". b) In der Angabe zu § 16b wird das Wort „Aufsichtsbereichen" durch das Wort „Aufgabenbereichen" ... 16a bis 16q" durch die Angabe „§§ 16a bis 16r" ersetzt. 8. § 16b wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ... 31. Dezember 2017 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. (8) Die §§ 16 bis 16l und 16n bis 16r in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung sind erstmals auf das ...
Gesetz zur Durchführung der Verordnung über künstliche Intelligenz
G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 223
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197
Artikel 4 KrZwMGEG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes ... auch mehrfach Vorschüsse oder Sicherheitsleistungen verlangt werden." 3. In § 16b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „Wertpapierdienstleistungs-" durch das Wort ... die Umlageerhebung für das Umlagejahr 2021 anzuwenden. (13) Die §§ 16, 16b , 16e, 16f, 16g und 16j in der ab dem 26. Juni 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf das ...
Standortfördergesetz (StoFöG)
G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33; zuletzt geändert durch Artikel 27a G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Artikel 40 StoFöG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes ... dem 31. Dezember 2021 anfallen, sind Kosten des Aufgabenbereiches Bilanzkontrolle im Sinne des § 16b in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung. Für die Umlageabrechnung zieht die ... 31. Dezember 2021 geltenden Fassung als Prüfstelle anerkannten Einrichtung im Sinne des § 16b heran. Abweichend von Satz 2 erfolgt für das Umlagejahr 2025 zur Ermittlung der Kosten im ... Abweichend von Satz 2 erfolgt für das Umlagejahr 2025 zur Ermittlung der Kosten im Sinne des § 16b eine Verrechnung der durch die Bundesanstalt an die nach § 342b Absatz 1 des ...
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