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Synopse aller Änderungen des FinDAG am 08.09.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. September 2015 durch Artikel 340 der 10. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des FinDAG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

FinDAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
FinDAG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 340 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Verwaltungsrat


(1) 1 Bei der Bundesanstalt wird ein Verwaltungsrat gebildet. 2 Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung der Bundesanstalt und unterstützt diese bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. 3 Der Präsident oder die Präsidentin hat den Verwaltungsrat regelmäßig über die Geschäftsführung der Bundesanstalt zu unterrichten. 4 Die Exekutivdirektoren und Exekutivdirektorinnen haben über ihre Aufgabenbereiche zu berichten.

(2) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) 1 Der Verwaltungsrat besteht aus

1. dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, die vom Bundesministerium entsandt werden,

2. folgenden 15 weiteren Mitgliedern:

a) ein weiterer Vertreter des Bundesministeriums,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

b) ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie,

(Text neue Fassung)

b) ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie,

c) zwei Vertreter des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz,

d) (aufgehoben)

e) fünf Mitglieder des Deutschen Bundestages,

f) sechs Personen mit beruflicher Erfahrung oder besonderen Kenntnissen auf dem Gebiet des Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Zahlungsdienste-, Investment-, Versicherungs-, Wertpapier- oder Bilanzwesens, die jedoch nicht der Bundesanstalt angehören dürfen.

2 Die Deutsche Bundesbank kann mit einem Vertreter ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen. 3 Das gleiche Teilnahmerecht haben der Vorsitz des Personalrats der Bundesanstalt und seine Stellvertreter.

(4) 1 Die Beschlüsse des Verwaltungsrats erfolgen mit einfacher Mehrheit. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden durch das Bundesministerium bestellt. 2 Für jedes Mitglied des Verwaltungsrats nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis e ist für den Fall seiner Verhinderung ein Stellvertreter zu benennen und durch das Bundesministerium zu bestellen. 3 Die Mitglieder des Verwaltungsrats müssen die Voraussetzungen für die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag erfüllen. 4 Vor Bestellung der Mitglieder nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f sind die Verbände der Kredit- und Versicherungswirtschaft sowie der Kapitalverwaltungsgesellschaften anzuhören. 5 Für drei dieser Mitglieder können die Verbände namentliche Vorschläge unterbreiten, die die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f erfüllen müssen.

(6) 1 Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden vom Deutschen Bundestag vorgeschlagen und für die Dauer der Wahlperiode des Deutschen Bundestages berufen. 2 Sie bleiben nach Beendigung der Wahlperiode noch so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder ernannt worden sind.

(7) 1 Die Wiederberufung ist möglich. 2 Die Mitglieder können durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bundesregierung auf ihre Mitgliedschaft verzichten und ihr Amt niederlegen. 3 Eine Abberufung erfolgt, wenn die Voraussetzungen der Berufung nicht mehr gegeben sind oder sonst ein wichtiger Grund in der Person des Mitglieds vorliegt, in diesem Fall jedoch nur nach Anhörung der entsendenden Institution.

(8) 1 Scheidet ein Mitglied aus, so ist unverzüglich an seine Stelle ein neues Mitglied zu berufen. 2 Bis zur Ernennung eines neuen Mitglieds und bei einer vorübergehenden Verhinderung des Mitglieds übernimmt der ernannte Stellvertreter die Aufgaben. 3 Die Absätze 1 bis 8 finden auf die stellvertretenden Mitglieder entsprechende Anwendung.



§ 17d Gesonderte Umlage


(1) 1 Soweit die nach § 17a Satz 4 gesondert erfassten Kosten und die Kosten, die zur Erfüllung der Aufgaben der Prüfstelle nach § 342b des Handelsgesetzbuchs erforderlich waren, nicht durch Gebühren, gesonderte Erstattung oder sonstige Einnahmen gedeckt werden, sind sie von der Bundesanstalt einschließlich der Fehlbeträge und der nicht eingegangenen Beträge des Vorjahres auf alle Unternehmen, deren Wertpapiere im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes zum Stichtag an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, nach einem geeigneten Verteilungsschlüssel unter Zugrundelegung ihrer inländischen Börsenumsätze anteilig umzulegen und nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes beizutreiben. 2 Für die Umlage können Mindest- und Höchstbeträge festgelegt werden. 3 Im Hinblick auf die Umlage nach Satz 1 kann die Bundesanstalt Vorauszahlungen auf der Grundlage der Kosten festsetzen, die nach dem Haushaltsplan voraussichtlich für das Umlagejahr zu erwarten sind.

(2) 1 Die inländischen Börsen haben der Bundesanstalt zur Festsetzung der Umlage und der Umlagevorauszahlung über die Börsenumsätze Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. 2 Die Bundesanstalt kann von den Unternehmen Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen, soweit dies zur Festsetzung der Umlage und der Umlagevorauszahlung erforderlich ist.

(2a) Auf die Erstattung von Überzahlungen und die Verjährung sind § 16m Absatz 2 und 3 sowie die §§ 16o, 16p und 16q entsprechend anzuwenden.

vorherige Änderung

(3) 1 Das Nähere über die Erhebung der Umlage und der Umlagevorauszahlung, insbesondere über die Kostenermittlung und den Verteilungsschlüssel, den Stichtag, die Mindest- und Höchstveranlagung, das Umlageverfahren einschließlich eines geeigneten Schätzverfahrens bei nicht zweifelsfreier Datenlage, die Ausschlussfristen für die Erbringung von Nachweisen, Zahlungsfristen, die Höhe der Säumniszuschläge und die Beitreibung sowie den Differenzausgleich zwischen Umlagevorauszahlung und Umlagefestsetzung, auch in Bezug auf Vorschusszahlungen gemäß § 342d Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs, bestimmt das Bundesministerium einvernehmlich mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung. 2 Die Rechtsverordnung kann auch Regelungen über die vorläufige Festsetzung des Umlagebetrags vorsehen. 3 Das Bundesministerium kann die Ermächtigung mit Zustimmung des Bundesministeriums der Justiz durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.



(3) 1 Das Nähere über die Erhebung der Umlage und der Umlagevorauszahlung, insbesondere über die Kostenermittlung und den Verteilungsschlüssel, den Stichtag, die Mindest- und Höchstveranlagung, das Umlageverfahren einschließlich eines geeigneten Schätzverfahrens bei nicht zweifelsfreier Datenlage, die Ausschlussfristen für die Erbringung von Nachweisen, Zahlungsfristen, die Höhe der Säumniszuschläge und die Beitreibung sowie den Differenzausgleich zwischen Umlagevorauszahlung und Umlagefestsetzung, auch in Bezug auf Vorschusszahlungen gemäß § 342d Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs, bestimmt das Bundesministerium einvernehmlich mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung. 2 Die Rechtsverordnung kann auch Regelungen über die vorläufige Festsetzung des Umlagebetrags vorsehen. 3 Das Bundesministerium kann die Ermächtigung mit Zustimmung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

(4) Bei erstmaliger Erhebung der Umlage sind auch die Kosten zu berücksichtigen, die zur Errichtung der Prüfstelle erforderlich waren, auch wenn sie bereits vor Anerkennung der Prüfstelle nach § 342b des Handelsgesetzbuchs entstanden sind.