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Zitierungen von § 16k FinDAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16k FinDAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FinDAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 FinDAG Umlage (vom 01.07.2021)
... die Abwicklungsanstalten sowie die Bilanzkontrollemittenten nach Maßgabe der §§ 16a bis 16s ...
§ 16d FinDAG Umlagebetrag, Umlagepflicht und Verteilungsschlüssel (vom 01.07.2021)
... der Kosten innerhalb eines Aufgabenbereichs bestimmen sich nach Maßgabe der §§ 16e bis ...
§ 16m FinDAG Entstehung der Umlageforderung; Festsetzung des Umlagebetrages und Fälligkeit; Verpflichtung zur elektronischen Kommunikation; Verordnungsermächtigung (vom 30.12.2023)
... Umlagepflichtigen ist nicht erforderlich. (4) Die nach den §§ 16e bis 16l Umlagepflichtigen sind verpflichtet, der Bundesanstalt die für Zwecke der ...
§ 16n FinDAG Festsetzung und Fälligkeit von Umlagevorauszahlungen (vom 30.12.2023)
... Verhältnisse des letzten abgerechneten Umlagejahres nach Maßgabe der §§ 16e bis 16l zu ermitteln. Verhältnisse im Sinne des Satzes 1 sind die ...
§ 23 FinDAG Übergangsbestimmungen zur Umlageerhebung (vom 30.12.2023)
... Die §§ 16 bis 16k und 16m bis 16q in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung sind erstmals auf die ... wird, das dem Umlagejahr vorausgeht. (4) Für die Umlagejahre 2014 und 2015 ist § 16k Absatz 2 in Verbindung mit § 16e mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. Die Kosten, ... ist. 2. Der nach Nummer 1 ermittelte Betrag ist dem Betrag hinzuzurechnen, der nach § 16k Absatz 2 in Verbindung mit § 16e ohne die in Nummer 1 genannten Kosten ermittelt wird. (5) ... 2017 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. (8) Die §§ 16 bis 16l und 16n bis 16r in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung sind erstmals auf das ...
§ 24 FinDAG Übergangsbestimmungen zu Kosten, Haushalt und Umlageerhebung für den Aufgabenbereich Bilanzkontrolle (vom 01.07.2021)
... 31. Mai des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres. (7) Die §§ 16 bis 16m und 16o bis 16s in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf das ...
 
Zitat in folgenden Normen

EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz (EU-VSchDG)
Artikel 1 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3367; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
§ 11 EU-VSchDG Umlagen und Kostenerstattung; Verordnungsermächtigung (vom 01.08.2022)
... Absatz 1 Satz 1 umzulegenden Kosten sind in die Umlage einzubeziehen, die nach den §§ 16 bis 16r des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes erhoben wird. Dabei sind Unternehmen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Artikel 4 FISG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... bis 16k" durch die Angabe „§§ 16e bis 16l" ersetzt. 13. Nach § 16k wird folgender § 16l eingefügt: „§ 16l Aufgabenbereich ... bis zum 31. Mai des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres. (7) Die §§ 16 bis 16m und 16o bis 16s in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf das ...

FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
Artikel 2 FMSANeuOG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
...  d) Nach der Angabe zu § 16j wird folgende Angabe eingefügt: „ § 16k Aufgabenbereich Abwicklung". e) Die Angaben zu den §§ 16k bis 16q ... „§ 16k Aufgabenbereich Abwicklung". e) Die Angaben zu den §§ 16k bis 16q werden wie folgt gefasst: „§ 16l Entstehung der Umlageforderung, ... das Wort „Aufgabenbereichs" ersetzt. 17. Nach § 16j wird folgender § 16k eingefügt: „§ 16k Aufgabenbereich Abwicklung (1) Die ... 17. Nach § 16j wird folgender § 16k eingefügt: „ § 16k Aufgabenbereich Abwicklung (1) Die Umlagepflicht besteht für Institute im Sinne ... umlagepflichtige Institut beträgt mindestens 250 Euro." 18. Der bisherige § 16k wird § 16l. 19. Der bisherige § 16l wird § 16m und wie folgt ... § 16m und wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „ § 16k " durch die Angabe „§ 16l" ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe ... 31. Dezember 2017 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. (8) Die §§ 16 bis 16l und 16n bis 16r in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung sind erstmals auf das ...

Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
Artikel 12 FiMaAnpG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... Absatz 4 angefügt: „(4) Für die Umlagejahre 2014 und 2015 ist § 16k Absatz 2 in Verbindung mit § 16e mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. Die Kosten, ... ist. 2. Der nach Nummer 1 ermittelte Betrag ist dem Betrag hinzuzurechnen, der nach § 16k Absatz 2 in Verbindung mit § 16e ohne die in Nummer 1 genannten Kosten ermittelt ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Artikel 7 WpIGEG Änderungen anderer Rechtsvorschriften
... Absatz 1 Satz 1 umzulegenden Kosten sind in die Umlage einzubeziehen, die nach den §§ 16 bis 16r des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes erhoben wird. Dabei sind Unternehmen nach ...

Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 22 ZuFinG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... Absätze 4 und 5 eingefügt: „(4) Die nach den §§ 16e bis 16l Umlagepflichtigen sind verpflichtet, der Bundesanstalt die für Zwecke der ...