interne Verweise§ 16 FinDAG Umlage (vom 01.07.2021) ... die Abwicklungsanstalten sowie die Bilanzkontrollemittenten nach Maßgabe der §§ 16a bis 16s ...
§ 23 FinDAG Übergangsbestimmungen zur Umlageerhebung (vom 30.12.2023) ... in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) § 16l in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung ist erstmals auf die Erhebung der Vorauszahlungen ... der Vorauszahlungen für das Umlagejahr 2014 im Aufgabenbereich Wertpapierhandel gilt § 16l jedoch mit folgenden Maßgaben: 1. Von den im Aufgabenbereich zu tragenden ... 2017 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. (8) Die §§ 16 bis 16l und 16n bis 16r in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung sind erstmals auf das Umlagejahr ... anzurechnen. Die Bundesanstalt erhebt die Vorauszahlung für das Jahr 2018 nach § 16l in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass der Festsetzung ... der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass der Festsetzung nach § 16l Absatz 1 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung nur die Ausgaben des Haushaltsplans zugrunde zu ...
Zitat in folgenden NormenEU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz (EU-VSchDG)
Artikel 1 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3367; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFinanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Artikel 4 FISG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes ... der Beschäftigten der Bundesanstalt". b) Die Angaben zu den §§ 16l bis 16r werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 16l Aufgabenbereich ... zu den §§ 16l bis 16r werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „ § 16l Aufgabenbereich Bilanzkontrolle § 16m Entstehung der Umlageforderung; ... „§§ 16e bis 16l" ersetzt. 13. Nach § 16k wird folgender § 16l eingefügt: „§ 16l Aufgabenbereich Bilanzkontrolle (1) ... 13. Nach § 16k wird folgender § 16l eingefügt: „ § 16l Aufgabenbereich Bilanzkontrolle (1) Umlagepflichtig für den Aufgabenbereich ... Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft." 14. Der bisherige § 16l wird zu § 16m. 15. Der bisherige § 16m wird zu § 16n und wie folgt ... bis zum 31. Mai des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres. (7) Die §§ 16 bis 16m und 16o bis 16s in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf das ...
Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
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