interne Verweise§ 17d FinDAG Gesonderte Umlage (vom 07.10.2025) ... und die Verjährung sind § 16m Absatz 2 und 3 sowie die §§ 16o, 16p und 16q entsprechend anzuwenden. (3) Das Nähere über die Erhebung ...
§ 23 FinDAG Übergangsbestimmungen zur Umlageerhebung (vom 29.07.2026) ... Die §§ 16 bis 16k und 16m bis 16q in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung sind erstmals auf die Umlageerhebung ... Fassung entsprechend anzuwenden. (8) Die §§ 16 bis 16l und 16n bis 16r in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung sind erstmals auf das Umlagejahr 2018 ...
Zitat in folgenden NormenEU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz (EU-VSchDG)
Artikel 1 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3367; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 139
Zitate in ÄnderungsvorschriftenKreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197
Artikel 4 KrZwMGEG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes ... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 16p bis 16s durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 16p Stundung; Erlass ... Angaben zu den §§ 16p bis 16s durch die folgenden Angaben ersetzt: „ § 16p Stundung; Erlass § 16q Säumniszuschläge; Beitreibung § ... Vorauszahlungsforderung angerechnet werden." 13. Nach § 16o wird folgender § 16p eingefügt: „§ 16p Stundung; Erlass (1) Die Bundesanstalt ... 13. Nach § 16o wird folgender § 16p eingefügt: „ § 16p Stundung; Erlass (1) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass Anträge der ... ihrer geringen Höhe nicht berücksichtigt werden." 14. Die bisherigen §§ 16p bis 16s werden die §§ 16q bis 16t. 15. In § 23 werden die beiden ...
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