(1)
1Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
2Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Verletzten nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermögen; das gilt jedoch nicht bei Amtsgeschäften der in
§§ 23,
24 bezeichneten Art im Verhältnis zwischen dem Notar und seinen Auftraggebern.
3Im übrigen sind die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Schadensersatzpflicht im Fall einer von einem Beamten begangenen Amtspflichtverletzung entsprechend anwendbar.
4Eine Haftung des Staates an Stelle des Notars besteht nicht.
(2)
1Hat ein Notarassessor bei selbständiger Erledigung eines Geschäfts der in
§§ 23,
24 bezeichneten Art eine Amtspflichtverletzung begangen, so haftet er in entsprechender Anwendung des Absatzes 1.
2Hatte ihm der Notar das Geschäft zur selbständigen Erledigung überlassen, so haftet er neben dem Assessor gesamtschuldnerisch; im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Assessor ist der Assessor allein verpflichtet.
3Durch das Dienstverhältnis des Assessors zum Staat (
§ 7 Abs. 3) wird eine Haftung des Staates nicht begründet.
4Ist der Assessor als Notarvertretung des Notars tätig gewesen, so bestimmt sich die Haftung nach
§ 46.
(3) Für Schadensersatzansprüche nach Absatz 1 und 2 sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.
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Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666