§ 46 Amtspflichtverletzung der Vertretung
1Für eine Amtspflichtverletzung der Vertretung haftet der Notar den Geschädigten neben der Vertretung gesamtschuldnerisch. 2Im Verhältnis zwischen dem Notar und der Vertretung ist der Notar allein verpflichtet. 3Satz 2 gilt nicht, wenn die Vertretung die Amtspflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen hat; in diesem Fall ist sie im Verhältnis zum Notar allein verpflichtet.
Frühere Fassungen von § 46 BNotO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 19 BNotO Amtspflichtverletzung (vom 01.08.2021) ... der Assessor als Notarvertretung des Notars tätig gewesen, so bestimmt sich die Haftung nach § 46 . (3) Für Schadensersatzansprüche nach Absatz 1 und 2 sind die Landgerichte ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 1 NotBRMoG Änderung der Bundesnotarordnung ... nicht" durch die Wörter „dem keine Vertretung" ersetzt. 39. § 46 wird wie folgt gefasst: „§ 46 Amtspflichtverletzung der Vertretung ... Vertretung" ersetzt. 39. § 46 wird wie folgt gefasst: „ § 46 Amtspflichtverletzung der Vertretung Für eine Amtspflichtverletzung der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/46_BNotO.htm