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Änderung § 7d BNotO vom 01.08.2021

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§ 7d BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 7d BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7d


(Text neue Fassung)

§ 7d Bescheid; Zeugnis; Rechtsmittel


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Der Bescheid über das Ergebnis der notariellen Fachprüfung ist dem Prüfling zuzustellen. 2 Über die bestandene notarielle Fachprüfung wird ein Zeugnis erteilt, aus dem die Prüfungsgesamtnote mit Notenbezeichnung und Punktwert ersichtlich ist. 3 Bei Wiederholung der notariellen Fachprüfung wird ein Zeugnis nur im Fall der Notenverbesserung erteilt.

vorherige Änderung

(2) Über einen Widerspruch entscheidet der Leiter des Prüfungsamtes.



(2) Über einen Widerspruch entscheidet die Leitung des Prüfungsamtes.

(heute geltende Fassung)