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Änderung § 13 BNotO vom 01.08.2021

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§ 13 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 13 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13


(Text neue Fassung)

§ 13 Vereidigung


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(1) 1 Nach Aushändigung der Bestallungsurkunde hat der Notar folgenden Eid zu leisten:

'Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Notars gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe!'



(1) 1 Nach Aushändigung der Bestellungsurkunde hat der Notar folgenden Eid zu leisten:

'Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Amtspflichten eines Notars gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe!'

(Textabschnitt unverändert)

2 Wird der Eid von einer Notarin geleistet, so treten an die Stelle der Wörter 'eines Notars' die Wörter 'einer Notarin'.

(2) 1 Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgesellschaft, an Stelle der Worte 'Ich schwöre' andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann der Notar, der Mitglied einer solchen Religionsgesellschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen. 2 Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

(3) 1 Der Notar leistet den Eid vor dem Präsidenten des Landgerichts, in dessen Bezirk er seinen Amtssitz hat. 2 Vor der Eidesleistung soll er keine Amtshandlung vornehmen.

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(4) Ist der Notar schon einmal als Notar vereidigt worden, so genügt es in der Regel, wenn er auf den früheren Eid hingewiesen wird.