Änderung § 57 BNotO vom 01.08.2021

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§ 57 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 57 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 57


(Text neue Fassung)

§ 57 Amtsausübung und Bestellung des Notariatsverwalters


(Textabschnitt unverändert)

(1) Der Notariatsverwalter untersteht, soweit nichts anderes bestimmt ist, den für die Notare geltenden Vorschriften.

vorherige Änderung

(2) 1 Der Notariatsverwalter wird von der Landesjustizverwaltung nach Anhörung der Notarkammer durch Aushändigung einer Bestallungsurkunde bestellt. 2 Er hat, sofern er nicht schon als Notar vereidigt ist, vor der Übernahme seines Amtes vor dem Präsidenten des Landgerichts den Amtseid (§ 13) zu leisten. 3 § 40 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.



(2) 1 Der Notariatsverwalter wird von der Landesjustizverwaltung nach Anhörung der Notarkammer durch Aushändigung einer Bestellungsurkunde bestellt. 2 § 12 Absatz 2 und § 40 Absatz 2 gelten entsprechend.




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