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Änderung § 78k BNotO vom 01.08.2021

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§ 78k BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 78k BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 78k Elektronischer Notaraktenspeicher; Verordnungsermächtigung


(Text neue Fassung)

§ 78k Elektronischer Notariatsaktenspeicher; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Bundesnotarkammer betreibt einen zentralen elektronischen Aktenspeicher, der den Notaren die elektronische Führung ihrer nicht im Elektronischen Urkundenarchiv zu führenden Akten und Verzeichnisse sowie die Speicherung sonstiger Daten ermöglicht (Elektronischer Notaraktenspeicher).

(2) 1 Der Elektronische Notaraktenspeicher wird durch Gebühren finanziert. 2 Die Bundesnotarkammer kann Gebühren erheben für die elektronische Führung von Akten und Verzeichnissen sowie die Speicherung sonstiger Daten im Elektronischen Notaraktenspeicher. 3 Zur Zahlung der Gebühren ist der Notar verpflichtet.

(3) Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der mit der Einrichtung, der Inbetriebnahme sowie der dauerhaften Führung und Nutzung des Elektronischen Notaraktenspeichers durchschnittlich verbundene Verwaltungsaufwand einschließlich der Personal- und Sachkosten gedeckt wird.



(1) Die Bundesnotarkammer betreibt einen zentralen elektronischen Aktenspeicher, der den Notaren die elektronische Führung ihrer nicht im Elektronischen Urkundenarchiv zu führenden Akten und Verzeichnisse sowie die Speicherung sonstiger Daten ermöglicht (Elektronischer Notariatsaktenspeicher).

(2) 1 Der Elektronische Notariatsaktenspeicher wird durch Gebühren finanziert. 2 Die Bundesnotarkammer kann Gebühren erheben für die elektronische Führung von Akten und Verzeichnissen sowie die Speicherung sonstiger Daten im Elektronischen Notariatsaktenspeicher. 3 Zur Zahlung der Gebühren ist der Notar verpflichtet.

(3) Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der mit der Einrichtung, der Inbetriebnahme sowie der dauerhaften Führung und Nutzung des Elektronischen Notariatsaktenspeichers durchschnittlich verbundene Verwaltungsaufwand einschließlich der Personal- und Sachkosten gedeckt wird.

(Textabschnitt unverändert)

(4) 1 Die Bundesnotarkammer bestimmt die Gebühren nach Absatz 2 Satz 2 und die Art ihrer Erhebung durch eine Gebührensatzung. 2 Die Satzung bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 3 Die Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen.

(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen zu treffen über

vorherige Änderung

1. die Einrichtung des Elektronischen Notaraktenspeichers,



1. die Einrichtung des Elektronischen Notariatsaktenspeichers,

2. die Führung und den technischen Betrieb,

3. die Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung,

4. die Einzelheiten der Datensicherheit und

5. die Erteilung und Entziehung der technischen Verwaltungs- und Zugangsberechtigungen.



(heute geltende Fassung)