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Änderung § 82 BNotO vom 01.08.2021

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§ 82 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 82 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 82


(Text neue Fassung)

§ 82 Aufgaben des Präsidenten und des Präsidiums


(Textabschnitt unverändert)

(1) Der Präsident vertritt die Bundesnotarkammer gerichtlich und außergerichtlich.

(2) In den Sitzungen des Präsidiums führt der Präsident den Vorsitz.

vorherige Änderung

(3) 1 Das Präsidium erstattet dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz jährlich einen schriftlichen Bericht über die Tätigkeit der Bundesnotarkammer und des Präsidiums. 2 Es zeigt ihm ferner das Ergebnis der Wahlen zum Präsidium an.



(3) 1 Das Präsidium erstattet dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz jährlich Bericht über die Tätigkeit der Bundesnotarkammer und des Präsidiums. 2 Es zeigt ihm ferner das Ergebnis der Wahlen zum Präsidium an.

(heute geltende Fassung)